Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 7 vom 14.2.2025 Seite 167 bis 178
Fünftes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen |
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Fünftes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
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Fünftes Gesetz zur
Änderung des
Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Fünftes Gesetz zur
Änderung des
Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 11. Februar 2025
Artikel 1
Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Allgemeine plansichernde Untersagung mit Befreiungsvorbehalt
(1) Wenn sich ein Raumordnungsplan zur Erreichung der Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in Aufstellung befindet, sind zur Sicherung der Durchführung der Planung, die deren Aufstellung miteinschließt, den zur Entscheidung über die Genehmigung berufenen öffentlichen Stellen Entscheidungen über Vorhaben zur Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit für sechs Monate ab dem 15. Februar 2025 allgemein untersagt, wenn der jeweilige Vorhabenstandort außerhalb der in dem jeweiligen Entwurf des entsprechenden Raumordnungsplans vorgesehenen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt. Dies gilt auch für Verfahren nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt auch nicht für Vorhaben, für die bis zum 15. April 2024 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen.
(4) Die Bezirksregierungen können auf Antrag des Vorhabenträgers ein Vorhaben durch Erklärung gegenüber der zuständigen Genehmigungsbehörde von der Untersagung nach Absatz 1 befreien, wenn ausnahmsweise eine Störung der Durchführung der Planung ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn Auswirkungen des Vorhabens auf die mit der jeweiligen Konzeption der Planung beabsichtigte raumordnerische Steuerungswirkung ausgeschlossen sind. Die raumordnerische Steuerungswirkung umfasst auch die Konzentrationswirkung der Windenergiegebiete. Bei der Beantragung und Entscheidung über die Befreiung ist nicht nur das Vorhaben selbst in den Blick zu nehmen, sondern auch die planerischen Auswirkungen sämtlicher in räumlicher Nähe vorhandener, geplanter und beantragter Anlagen beziehungsweise Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches dienen. Führen diese in ihrer Gesamtheit zu einer Störung der Durchführung der Planung, ist eine Befreiung auch im Einzelfall nicht möglich. Die räumliche Nähe umfasst den räumlichen Wirkungsbereich des Vorhabens, mindestens aber das Gebiet bis zu den umliegenden geplanten Windenergiegebieten des Regionalplanentwurfs. Dass eine Störung der Planung ausnahmsweise ausgeschlossen ist, ist vom Vorhabenträger darzulegen. Dafür sind vom Vorhabenträger die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Februar 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
GV. NRW. 2025 S. 168