Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 8 vom 19.2.2025 Seite 179 bis 210
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW |
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zugehörige Anlagen : |
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
20320
Siebzehnte
Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Vom 2. Februar 2025
Auf Grund des § 75 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Personen, denen Sachleistungen auf Grund des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung, des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung oder des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) in der jeweils geltenden Fassung zustehen, sind nicht verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.“
2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bemisst sich die maßgebliche Leistung der Pflegeversicherung dabei nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die dort genannten Beträge entsprechend.“
3. § 5g Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. vollstationäre Pflege nach § 5d Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages,“.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Anträge sind der zuständigen Beihilfestelle unter Beifügung der dem Antrag zugrunde liegenden Belege vorzulegen. Für den Antrag sind die von der zuständigen Beihilfestelle herausgegebenen Formulare zu verwenden. Für die Beihilfestellen, die das automatisierte Verfahren des Landes zur Festsetzung von Beihilfen in Anspruch nehmen, macht das Landesamt für Besoldung und Versorgung die für die Antragstellung zu verwendenden Formulare auf seiner Internetseite öffentlich bekannt und stellt sie in digitaler Form bereit.“
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall werden die vorgelegten Belege digitalisiert und anschließend vernichtet.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Originalbelege“ durch die Angabe „Belege“ ersetzt.
5. Dem § 17a wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) Die Regelungen der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.“
6. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Februar 2025
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
GV. NRW. 2025 S. 180