Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 9 vom 21.2.2025 Seite 211 bis 220

Fünftes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Fünftes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 11. Februar 2025

Artikel 1

Das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt:

„§ 28a Insolvenz eines Krankenhauses, Rückforderung von Fördermitteln“.

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Krankenhaus ist verpflichtet, den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfestellung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 8 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen gegliederten freien Versorgungskapazitäten sowie die Auslastung der jeweils verfügbaren Versorgungskapazitäten zu melden.“

b) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt für den Krankenhausbereich durch Rechtsverordnung

1. Näheres zu Meldungen nach Satz 1, insbesondere Rahmenschwellenwerte, Meldeberechtigungen, Inhalt, Form und Verfahren, Adressat und Meldeturnus dieser Meldungen sowie

2. weitere reguläre Meldepflichten und -wege, insbesondere die Meldung über den Intensivbettenbestand, der geeigneten personellen Kapazitäten für Intensivstationen sowie den Infektionsstatus von Patientinnen und Patienten zu regeln.

Die Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 2 regelt mindestens Inhalt, Form und Verfahren, Adressat und Meldeturnus. § 8 des Rettungsgesetzes NRW bleibt unberührt.“

3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, unterliegen der Rechtsaufsicht.“

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Krankenhäuser dürfen darüber hinaus ihren Anspruch auf Mittel der Pauschale kurzfristiger Anlagegüter gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2 und entsprechende Anwartschaften an andere förderberechtigte Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung von Investitionen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit Zustimmung der zuständigen Behörde vollständig abtreten, wenn durch einen unternehmerischen Beschluss feststeht, dass das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 21 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Pauschalmittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf jeweils einem besonderen Bankkonto für Fördermittel nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zinsgünstig anzulegen. Die Bezeichnung des jeweiligen Bankkontos ist so zu wählen, dass die Zuordnung der Mittel zu den jeweiligen Pauschalen für Dritte erkennbar ist. Zinserträge, Erträge aus Veräußerung und Versicherungsleistungen sind dem jeweiligen Bankkonto zuzuführen. Eine Vermischung der Pauschalmittel auf den jeweiligen Bankkonten mit dem übrigen Vermögen des Krankenhauses ist unzulässig. Im Falle einer Insolvenz des Krankenhausträgers unterliegen die Pauschalmittel auf den jeweiligen Bankkonten grundsätzlich der Aussonderung.“

6. Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Festsetzung ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass in Fällen erheblicher Schadensereignisse vorrangige Leistungsansprüche des Krankenhauses gegenüber Dritten bestehen. Die zuständige Behörde soll in diesen Fällen den gewährten besonderen Betrag in der Höhe zurückfordern, in der das Krankenhaus solche Ansprüche realisieren kann.“

7. Dem § 28 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Von einer Rücknahme und einem Widerruf soll insoweit abgesehen werden, als auf Bankkonten angelegte Pauschalmittel nach § 18 Absatz 1 gemäß § 20 Absatz 1 und 3 an andere Krankenhäuser abgetreten werden, die die stationäre Krankenhausversorgung im unmittelbaren Umfeld sicherstellen. Ein Krankenhaus kann zu einer Abtretung anstelle der Rücknahme oder eines Widerrufs verpflichtet werden, wenn durch einen unternehmerischen Beschluss feststeht, dass das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt und die Übertragung von Pauschalmitteln aus krankenhausplanerischer Sicht zur Erfüllung der sich verändernden Versorgungsbedarfe im unmittelbaren Umfeld notwendig ist.“

8. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

§28a
Insolvenz eines Krankenhauses, Rückforderung von Fördermitteln

Im Falle der Insolvenz ist das Krankenhaus verpflichtet, das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium sowie die zuständige Bezirksregierung umgehend über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zu unterrichten. Gleichzeitig ist das Krankenhaus verpflichtet, die für die Prüfung von behördlichem Handeln notwendigen Aufstellungen über Abschreibungsbestände von geförderten Investitionen zur Verfügung zu stellen. § 28 Absatz 2 zur Rückforderung von Fördermitteln bleibt unberührt.“

9. In § 34 Satz 1 wird die Angabe „Gesundheit“ durch die Angabe „das Gesundheitswesen“ ersetzt.

10. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift der aufgrund des § 34 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder der auf Grund dieser Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. der Verpflichtung gemäß § 21 Absatz 7 zuwiderhandelt,

3. seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 Absatz 3 Satz 5 und 6 beziehungsweise Absatz 4 oder § 28a Satz 1 und Satz 2 nicht nachkommt oder

4. seinen Meldeverpflichtungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:

1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,

2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro.

In jedem weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen § 10 Absatz 1 Satz 1 kann dieser Verstoß mit einer erneuten Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.“ 

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Februar 2025

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Ina  B r a n d e s

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei

Nathanael  L i m i n s k i

GV. NRW. 2025 S. 212