Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 10 vom 25.2.2025 Seite 221 bis 236
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW – Aufbauhilfen Unternehmen auf die NRW.BANK (NRW Aufbauhilfen Unternehmen-Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb-Unt-AÜVO) |
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW – Aufbauhilfen Unternehmen auf die NRW.BANK (NRW Aufbauhilfen Unternehmen-Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb-Unt-AÜVO)
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Verordnung
zur Übertragung von Aufgaben über die Durchführung des Programms
Wiederaufbau NRW – Aufbauhilfen Unternehmen auf die NRW.BANK
(NRW Aufbauhilfen
Unternehmen-Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb-Unt-AÜVO)
Vom 28. Januar 2025
Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:
§
1
Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW - Aufbauhilfe Unternehmen zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Dies umfasst die
1. Antragsprüfung, Bewilligung, Ablehnung, Mittelverwaltung von Fördermitteln, Bearbeitung von Änderungsanträgen,
2. Verwendungsnachweisprüfung,
3. Bearbeitung von Anfragen,
4. Zurverfügungstellung von durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie benötigten Daten und Berichte (Informationsaustausch),
5. Aufhebung, Rücknahme und Widerruf von Förderbescheiden,
6. außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sowie
7. Vertretung in Klageverfahren.
(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft.
Düsseldorf, den 28. Januar 2025
Die
Ministerin für Wirtschaft,
Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Mona N e u b a u r
GV. NRW. 2025 S. 231