Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 9.4.1999 Seite 71 bis 78

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

203011

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen und der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 14. März 1999

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GV. NRW. S. 750), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1985 (GV. NRW. S. 408) wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Justizvollstreckungsassistent“ durch das Wort „Justizvollstreckungssekretär“ und die Abkürzung „Justizvollstreckungsass. (b)“ durch „Justizvollstreckungssekretär (b)“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Justizvollstreckungsassistenten“ durch das Wort „Justizvollstreckungssekretär“ ersetzt.

Artikel II

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1985 (GV. NRW. S. 482) wird wie folgt geändert:

In § 10 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Er soll deshalb möglichst in einer Abteilung der Geschäftsstelle für Vollstreckungssachen, für Konkurs- und Vergleichssachen oder für Insolvenzverfahren praktisch ausgebildet und mit den gesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung bekanntgemacht werden.“

Artikel III

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. März 1999

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  C l e m e n t

GV. NRW. 1999 S. 74