Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 37 vom 5.9.2025 Seite 721 bis 754
| Bekanntmachung 21. Änderung des Regionalplans Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis in den Städten Erwitte, Lippstadt und Werl |
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Bekanntmachung 21. Änderung des Regionalplans Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis in den Städten Erwitte, Lippstadt und Werl
Bekanntmachung
21. Änderung des Regionalplans Arnsberg
– Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis in den Städten Erwitte,
Lippstadt und Werl
Vom 27. August 2025
Der Regionalrat Arnsberg hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2025 die 21. Änderung des Regionalplans Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis in den Städten Erwitte, Lippstadt und Werl festgestellt.
Diese Änderung hat mir die zuständige Regionalplanungsbehörde Arnsberg mit Bericht vom 14. Juli 2025 – Aktenzeichen: 32.31.01-010 – gemäß § 19 Absatz 7 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des LPlG NRW vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 168) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 LPlG NRW durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, wird die Änderung des Regionalplans einschließlich der nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg als Regionalplanungsbehörde unter www.bra.nrw.de veröffentlicht. Zusätzlich hält die Regionalplanungsbehörde Arnsberg die Änderung des Regionalplans nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG i. V. m. § 14 Satz 3 LPlG NRW zur Einsichtnahme bereit.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 Halbsatz 2 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Mit der Bekanntmachung sind die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung nach Maßgabe der §§ 4, 5 ROG zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalplans gegenüber der Regionalplanungsbehörde Arnsberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 ROG i. V. m. § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).
Gegen die Änderung des Regionalplans ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden.
Düsseldorf, den 27. August 2025
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z – v o n K i n t z e l
GV. NRW. 2025. S. 753