Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 14 vom 30.4.1999 Seite 111 bis 116

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Thüringen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Thüringen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

7122

Bekanntmachung
des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Thüringen und dem
Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit
der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates
Thüringen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 1. April 1999

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 10. März 1999 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Thüringen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 1. April 1999

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael  V e s p e r

Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer des Freistaats Thüringen
zum Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein-Westfalen

Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Infrastruktur, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Freistaat Thüringen haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Freistaat Thüringen, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Auf die Rechtsverhältnisse der in Absatz 1 genannten Personenkreise finden die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418) entsprechende Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe. Bei der Festsetzung der Beiträge findet auf Antrag § 228 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI entsprechende Anwendung.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich im Freistaat Thüringen nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

Artikel 4

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der zuständigen Behörde des Freistaats Thüringen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Vor der Genehmigung von Satzungsänderungen, die die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 betreffen, ist das Einvernehmen herzustellen; die Erteilung des Einvernehmens bedarf der Zustimmung des für das wirtschaftliche Prüfungs- und Beratungswesen zuständigen Thüringer Ministeriums.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Thüringer Ministerium jeweils zweifach den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.

Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Freistaat Thüringen angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann der Freistaat Thüringen den Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch den Freistaat Thüringen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Rechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis

der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Teilbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Freistaat Thüringen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Rechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium herzustellen.

Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Erfurt, den 8. Dezember 1998

Für den Freistaat
Thüringen

Der Minister für Wirtschaft
und Infrastruktur

Franz  S c h u s t e r

Düsseldorf, den 18. November 1998

Für das Land
Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Heinz  S c h l e u ß e r

GV. NRW. 1999 S. 114