Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 17 vom 14.5.1999 Seite 141 bis 146

Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen
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Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen

203011

Prüfungsordnung
für den Ausbildungsberuf
der/des Justizfachangestellten
für die Durchführung von Prüfungen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 9. April 1999

Aufgrund der §§ 41 Satz 1, 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644), § 1 Nr. 2 a Buchstabe a) der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 7. Juli 1998 (GV. NRW. S. 478), wird mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die von dem Berufsbildungsausschuss bei dem Oberlandesgericht Hamm am 8. Dezember 1998 beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten erlassen.

1. Abschnitt:
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Zwischen- und der Abschlussprüfung errichten die zuständigen Stellen Prüfungsausschüsse.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Zum Mitglied soll ein Beamter oder eine Beamtin des höheren oder gehobenen Dienstes, ein Beamter oder eine Beamtin des mittleren Dienstes oder ein Justizangestellter oder eine Justizangestellte sowie ein Lehrer oder eine Lehrerin einer berufsbildenden Schule berufen werden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer/ oder eine Lehrerin einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(9) Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die jeweiligen Ausbildenden und die jeweiligen Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (§ 38 BBiG)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Die Vorsitzenden sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

Bei Bedarf regelt die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

2. Abschnitt:
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen im Justizministerialblatt mindestens drei Monate vorher bekannt.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende oder die Auszubildende noch der gesetzlicher Vertreter zu vertreten haben.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vorliegen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 40 BBiG)

(1) Auszubildende können nach Anhören des Ausbildenden oder der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre bescheinigten Leistungen mit Ausnahme der Fächer Religion und Sport durchgängig gut oder besser sind und einen vorzeitigen Abschluss der Ausbildung rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung zur/zum Justizfachangestellten entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden oder die Ausbildende mit Zustimmung des oder der Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen können Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Die Anmeldung hat bei der zuständigen Stelle zu erfolgen, in deren Bezirk
- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,
- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt,
- in den Fällen des § 1 Abs. 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

a) in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung

- Bescheinigung des oder der Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes

- eine abschließende Beurteilung durch den Ausbildenden oder die Ausbildende

- die Zustimmungserklärung des oder der Auszubildenden

- das letzte Zeugnis der Berufsschule,

b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i.S. des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i.S. des § 9 Abs. 3

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Ist der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin auf Grund falscher Angaben oder gefälschter Unterlagen zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss

1. bis zum Abschluss der Prüfung die Zulassung widerrufen oder
2. innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung für nicht bestanden erklären.

3. Abschnitt:
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen und mit dem ihnen im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut sind. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 13
Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, einheitliche und auch überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich, Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Prüfung im Prüfungsfach Textverarbeitung regelt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf dieser Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Treten Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt ohne wichtigen Grund oder nach Beginn der Prüfung oder nehmen Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

4. Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 91 - 81 Punkte = Note 2 = gut;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= 80 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 66 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Die Durchschnittspunktzahl wird ab einem halben Punkt aufgerundet, im übrigen abgerundet. Einzel- und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 bzw. 29,5 und 30 werden nicht aufgerundet.

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2)Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsfächer sowie in jedem Prüfungsfach der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll den Prüfungsteilnehmern am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben. Hierüber ist den Prüfungsteilnehmern unverzüglich eine von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin
- den Ausbildungsberuf
- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen bzw. deren Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer und ggfls. die gesetzlicher Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen nicht ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

5. Abschnitt:
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen (§ 13).

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der voraufgegangenen Prüfung anzugeben.

6. Abschnitt:
Zwischenprüfung

§ 25
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, Abs. 3, 14 Abs.1, Abs. 2, 15, 16 Abs. 1, Abs. 2, 17, 18, 19, 20 entsprechend.

(5) Über den Verlauf der Zwischenprüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(6)
a) Über die Teilnahme stellt die zuständige Stelle eine Bescheinigung aus. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.

b) Die Bescheinigung erhalten die Auszubildenden, ggfls. die gesetzliche Vertreter, die Ausbildenden und die Berufsschule.

c) Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

7. Abschnitt:
Schlußbestimmungen

§ 26
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmern Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 5 und 25 Abs. 6 sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 28
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 8. Februar 1999 gemäß § 41 Satz 5 BBiG von dem Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Hamm, den 9. April 1999

D e b u s m a n n

Präsident des Oberlandesgerichts

GV. NRW. 1999 S. 142