Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 18 vom 20.5.1999 Seite 147 bis 156

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW)
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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW)

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Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes
über die Kosten
der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
(FlGFlHKostG-VO NRW)

Vom 6. Mai 1999

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16.Dezember 1998. (GV. NRW. S. 775) wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1
Kostenpflichtige Tatbestände für Amtshandlungen nach dem
Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz und den
zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften

(1) Kostenpflichtige Tatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S.1189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), in der jeweils geltenden Fassung und dem Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), in der jeweils geltenden Fassung und den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, für die die Richtlinie 85/73/EWG des Rates 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung eine Gemeinschaftsgebühr vorsieht, sind:

a) Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Hygieneüberwachung,

b) Kontrollen und Untersuchungen in Zerlegungsbetrieben,

c) Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern,

d) Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan.

(2) Kostenpflichtige Tatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, für die die Richtlinie 85/73/EWG des Rates 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der jeweils geltenden Fassung keine Gemeinschaftsgebühr vorsieht, sind:

a) Kontrollen und Untersuchungen in anderen als in den unter Absatz 1 Buchstaben a) bis c) erfassten Betrieben,

b) Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c) Trichinenuntersuchungen,

d) Bakteriologische Fleischuntersuchungen,

e) sonstige Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung und § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel IV Nr. 6 Geflügelfleischhygiene-Verordnung,

f) Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Hausschlachtungen.

§ 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt für den Bereich der Fleischhygiene mit Wirkung vom 1. Januar1991 in Kraft, im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

Düsseldorf, den 6. Mai 1999

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 1999 S. 156