Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 22 vom 11.6.1999 Seite 205 bis 210

Erste Änderung der Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Norm
Normfuß
 

Erste Änderung der Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

822

Erste Änderung der
Satzung
der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 17. März 1999

Aufgestellt
mit Beschluss des Vorstandes
vom 16. März 1999

Verabschiedet
mit Beschluss der Vertreterversammlung
vom 17. März 1999

Genehmigt
durch das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen
als zuständige Aufsichtsbehörde
mit Schreiben vom 4. Mai 1999

Artikel I

Die Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 226) wird wie folgt geändert:

1. Bei der Überschrift zu § 1 wird hinter dem Wort „Dienstherrnfähigkeit,“ das Wort „Dienstrecht,“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 3 Satz 4 wird der Ausdruck „Konkursausfallgeldumlage“ gestrichen; die Klammer um „Insolvenzgeldumlage“ entfällt.

3. In § 1 wird als neuer Absatz 5 eingefügt:

„Für die Einstellung, Ausbildung, Prüfung und Anstellung sowie für die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Beamten und Angestellten der Landesunfallkasse sind die für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen maßgebend.“

4. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 6 und 7.

5. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort „Ablehnung“ die Worte „der Anerkennung“ eingefügt sowie die Klammer „(§§ 8, 9 SGB VII)“ durch die Klammer “(§ 9 SGB VII)“ ersetzt.

6. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Beitragsordnung regelt insbesondere die Veranlagung der Unternehmer, die Erhebung von Vorschüssen auf Beiträge (§§ 185, 164 SGB VII) und die Beitreibung der Rückstände von Beiträgen und Vorschüssen sowie der Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV).“

7. Hinter § 27 wird folgender Abschnitt V a eingefügt:

Abschnitt V a
Insolvenzgeld

§ 27 a
Insolvenzgeldumlage

(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch eine besondere Umlage aufgebracht (§ 360 Abs. 1 SGB III).

(2) Die Mittel werden nach dem Entgelt der Versicherten in den bezeichneten Unternehmen, die insolvenzfähig sind, unter Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes umgelegt (§ 360 Abs. 1 SGB III).

(3) Die durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen werden nicht mit umgelegt (§ 360 Abs. 2 Satz 1 SGB III).

8. In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird in der Klammer die Ziffer „7“ durch die Ziffer „8“ ersetzt.

9. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:

„Die von der Vertreterversammlung beschlossenen und vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigten Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen können auf Beschluss der Vertreterversammlung abweichend von § 1 Abs. 7 durch Aushang in den Geschäftsräumen der Landesunfallkasse veröffentlicht werden. Die Aushangfrist beträgt 1 Monat, beginnend mit dem Tage der Bekanntmachung des Hinweises auf die Veröffentlichung und die Möglichkeit der Einsichtnahme im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf dem Aushang sind der Tag des Aushangs, die Aushangsfrist und der Tag der Abnahme zu vermerken.“

9.1 Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Sätzen 4 und 5.

10. Der Anhang zu § 24 der Satzung – Vorläufige Beitragsordnung – wird wie folgt geändert:

10.1 Im Einleitungssatz werden das Wort und die Zahl „und 1999“ durch das Wort und die Zahl „bis 2002“ ersetzt.

10.2 In § 1 Abs. 3 wird die Zahl „33 1/3 %“ gegen die Zahl „15 %“ sowie der Betrag „20 Mio. DM“ durch den Betrag „10 Mio. DM“ ersetzt.

10.3 In § 2 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Ausfgertigung“ in „Ausfertigung“ berichtigt.

10.4 In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „Juli“ ersetzt.

10.5 In § 5 wird die Jahreszahl „1999“ in die Jahreszahl „2002“ geändert.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Vorsitzender des Vorstandes

Herbert  C a r d o l

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Gert  S c h ü ß l e r

GV. NRW. 1999 S. 208