Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 30 vom 28.7.1999 Seite 419 bis 438

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung – (APO VFAng)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung – (APO VFAng)

7123

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung zur
Verwaltungsfachangestellten/zum
Verwaltungsfachangestellten im Lande
Nordrhein-Westfalen
- Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung –
(APO VFAng)

Vom 5. Juli 1999

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 41, 42 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl I S. 596, 606), und § 1 Nr. 1 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 86), wird nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss folgendes verordnet:

Erster Teil
Ausbildung

§ 1
Staatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter wird staatlich anerkannt.

(2) Die zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten ausbildenden Stellen (Ausbildungsstellen) müssen die Voraussetzungen des § 22 des Berufsbildungsgesetzes erfüllen.

§ 2
Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Ausbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung gewählt werden.

§ 3
Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1          Der Ausbildungsbetrieb:
1.1       Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
1.2       Berufsbildung,
1.3       Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4       Umweltschutz;
2          Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe;
3          Informations- und Kommunikationssysteme;
4          Kommunikation und Kooperation;
5          Verwaltungsbetriebswirtschaft:
5.1       Betriebliche Organisation,
5.2       Haushaltswesen,
5.3       Rechnungswesen,
5.4       Beschaffung;
6          Personalwesen;
7          Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1          in der Fachrichtung Landesverwaltung:
1.1       Fallbezogene Rechtsanwendung,
1.2       Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts;
2          in der Fachrichtung Kommunalverwaltung:
2.1       Fallbezogene Rechtsanwendung,
2.2       Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,
2.3       Kommunalrecht.

§ 4
Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen in der gemeinsamen Berufsausbildung nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.

(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die oder der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischenprüfung und Abschlussprüfung nachzuweisen.

§ 5
Dienstbegleitende Unterweisung

(1) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse in einer dienstbegleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden zu vermitteln. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 und § 3 Abs. 2 in Betracht. Die dienstbegleitende Unterweisung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.

(2) Für die Fachrichtung Landesverwaltung ist die dienstbegleitende Unterweisung bei der Ausbildungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle durchzuführen; die zuständigen obersten Landesbehörden können eine zentrale Unterweisung und die Durchführung geschlossener Lehrgänge anordnen.

(3) Für die Fachrichtung Kommunalverwaltung führen die Studieninstitute für kommunale Verwaltung die dienstbegleitende Unterweisung durch.

§ 6
Ausbildungsplan

Die oder der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildende oder den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7
Berichtsheft

Die oder der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die oder der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Zweiter Teil
Zwischenprüfung

§ 8
Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung ist der oder dem Auszubildenden spätestens zehn Tage vorher bekanntzugeben.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

a) Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

b) Haushaltswesen und Beschaffung,

c) Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die Aufgaben bestimmt innerhalb der Fachrichtung Landesverwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, innerhalb der Fachrichtung Kommunalverwaltung die Institutsleitung auf Vorschlag der Studienleitung. Die Institutsleitung kann der Studienleitung die Bestimmung der Aufgaben übertragen.

(5) § 14 Abs. 4, § 18, § 21 Abs. 2 und § 23 sind entsprechend anzuwenden; in Fällen des § 23 Abs. 3 gilt die Zwischenprüfung als nicht abgelegt.

(6) Bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, auf deren mögliche Folgen vor Beginn der Zwischenprüfung hinzuweisen ist, gilt § 25 Abs. 1 sinngemäß. Über die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss; er kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen.

§ 9
Prüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Zwischenprüfung werden für die Fachrichtung Landesverwaltung beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, für die Fachrichtung Kommunalverwaltung bei jedem Studieninstitut für kommunale Verwaltung Prüfungsausschüsse errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Beauftragten der für die Abnahme der Abschlussprüfung zuständigen Stelle als Vorsitzender oder Vorsitzendem, einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber, einer oder einem Beauftragten der Arbeitnehmer und einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Fachrichtung Landesverwaltung werden vom Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, die für die Fachrichtung Kommunalverwaltung von der Institutsleitung für die Dauer von drei Jahren berufen, die oder der Beauftragte der Arbeitnehmer und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter auf Vorschlag der in § 12 Abs. 2 bezeichneten Arbeitnehmervereinigungen. § 12 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10
Feststellung des Ausbildungsstandes,
Bescheinigung

(1) Jede Prüfungsarbeit ist daraufhin zu beurteilen, ob und inwieweit sie den nach dem ersten Ausbildungsjahr zu stellenden Anforderungen entspricht. Sie ist mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note nach § 20 Abs. 1 zu versehen. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Zur Vorbereitung der Feststellung beauftragt die oder der Vorsitzende eine Fachlehrerin oder einen Fachlehrer und ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Arbeiten begutachten. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die Gliederung der Arbeit, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.

(2) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten die oder der Auszubildende, der gesetzliche Vertreter, die Ausbildungsstelle und die Berufsschule.

(3) Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der die Prüfung abnehmenden Stelle zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Bewertungsvorschlag des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

Dritter Teil
Abschlussprüfung

Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 11
Errichtung

Zur Durchführung der Abschlussprüfung werden für die Fachrichtung Landesverwaltung beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, für die Fachrichtung Kommunalverwaltung bei jedem Studieninstitut für kommunale Verwaltung Prüfungsausschüsse errichtet.

§ 12
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Beauftragten der Arbeitgeber, zwei Beauftragten der Arbeitnehmer, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der für die Durchführung der Abschlussprüfung zuständigen Stelle und einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Fachrichtung Landesverwaltung von den Ausbildungsstellen oder ihren Aufsichtsbehörden vorgeschlagen. Für die Fachrichtung Kommunalverwaltung werden sie von den Gebietskörperschaften vorgeschlagen, die Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung sind. Die Beauftragten der Arbeitnehmer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Fachrichtung Landesverwaltung von den im Lande Nordrhein-Westfalen, für die Fachrichtung Kommunalverwaltung von den im Einzugsgebiet des Studieninstituts für kommunale Verwaltung für Auszubildende bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung vorgeschlagen.

(3) Für die Fachrichtung Landesverwaltung beruft das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, für die Fachrichtung Kommunalverwaltung die Institutsleitung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren.

(4) Werden Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer angemessenen, von der für ihre Berufung zuständigen Stelle festgesetzten Frist vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, ist für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses eine Neuberufung vorzunehmen.

§ 13
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so ist die Durchführung der Prüfung einem anderen Ausschuss zu übertragen.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung
der Abschlussprüfung

§ 14
Prüfungsaufgaben und Ermittlung des Gesamtergebnisses

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich für die Fachrichtung Landesverwaltung auf die in Anlage 1 Abschnitt I und II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und für die Fachrichtung Kommunalverwaltung auf die in Anlage 1 Abschnitt I und III aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den PrüfungsbereichenVerwaltungsbetriebswirtschaft, Personalwesen, Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung durchzuführen. Sie soll innerhalb von 4 Wochen abgenommen worden sein.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. Im Prüfungsbereich Verwaltungsbetriebswirtschaft soll der Prüfling in höchstens 135 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er haushaltsrechtliche, betriebswirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge versteht und Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete im Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung praktisch anwenden kann.

2. Im Prüfungsbereich Personalwesen soll der Prüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er rechtliche Zusammenhänge versteht und Personalangelegenheiten bearbeiten kann.

3. Im Prüfungsbereich Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren soll der Prüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. Die jeweilige Fachrichtung ist dabei zu berücksichtigen.

4. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchsten 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den Gebieten staats- und verfassungsrechtliche Zusammenhänge, Vertragsrecht, Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

5. Im Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sachverhalte aus seiner Fachrichtung beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Aufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.

(4) Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf ist vor der Prüfung hinzuweisen. Die Entscheidung trifft die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgen.

(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.

(7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen in mindestens drei der in Absatz 2 genannten schriftlichen Prüfungsbereichen sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wird ein Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 15
Zuhörer

Der Prüfungsausschuss kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die Teilnahme an der mündlichen Ergänzungsprüfung und an der praktischen Prüfung gestatten. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Prüfungstermine und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, innerhalb der Fachrichtung Kommunalverwaltung die Institutsleitung oder eine von ihr beauftragte Studienleitung setzt die Prüfgungstermine fest, veranlasst die Einladung der zur Prüfung zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Benachrichtigung der Ausbildungsbehörden.

(2) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach der Prüfung endet,

2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft geführt hat und

3. wessen Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

Für die Zulassung in besonderen Fällen gilt § 40 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Bestehen Zweifel, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 17
Aufgabenstellung, Bekanntgabe
von Prüfungsterminen und –fächern

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt innerhalb der Fachrichtung Landesverwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, innerhalb der Fachrichtung Kommunalverwaltung die Institutsleitung auf Vorschlag der Studienleitung. Die Institutsleitung kann der Studienleitung die Bestimmung der Aufgaben übertragen.

(2) Der Zeitpunkt der Prüfung und die Prüfungsfächer sind den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern spätestens zehn Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 18
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die für die Durchführung der Abschlussprüfung zuständige Stelle bestimmt die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden.

(2) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Prüflinge enthalten. Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

(3) Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat sie oder er in einem Umschlag zu verschließen und der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzuleiten.

§ 19
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitgliedern zu begutachten und mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenen Note nach § 20 Abs. 1 zu versehen. An die Stelle eines der beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses kann auch eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer treten, die oder der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die Gliederung der Arbeit, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.

(2) Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der die Prüfung abnehmenden Stelle zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Bewertungsvorschlag des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken.

(3) Bei abweichenden Bewertungen entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.

(4) Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

§ 20
Bewertung

(1) Die während der Ausbildung und in der Prüfung erbrachten Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte: sehr gut (1)

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

13 bis 11 Punkte: gut (2)

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

10 bis 8 Punkte: befriedigend (3)

= eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

7 bis 5 Punkte: ausreichend (4)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderung noch entspricht      

4 bis 2 Punkte: mangelhaft (5)

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten         

1 und 0 Punkte: ungenügend (6)

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Punktwerte und die Endpunktzahl sind jeweils ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Der Notenwert ist beim Gesamtergebnis wie folgt abzugrenzen:

von 13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut

von 10,50 bis 13,49 Punkte = gut

von 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend

von 5,00 bis 7,49 Punkte = ausreichend

von 1,50 bis 4,99 Punkte = mangelhaft

von 0,00 bis 1,49 Punkte = ungenügend.

§ 21
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die von ihr oder ihm gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen. Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, mit dem Siegel der für die Durchführung der Abschlussprüfung zuständigen Stelle zu versehen und der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auszuhändigen oder zuzustellen.

(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und der Niederschrift nach § 21 Abs. 1 sind der Ausbildungsstelle zu übersenden.

(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Ausbildungsstelle eine schriftliche Mitteilung, aus der sich die Gründe für das Nichtbestehen ergeben. Sie unterrichtet und berät die Auszubildende oder den Auszubildenden und setzt gegebenenfalls deren oder dessen gesetzlichen Vertreter in Kenntnis.

§ 23
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies im Fall der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form, glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann und in welchem Umfang Prüfungsleistungen nachzuholen sind.

(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer in anderen als den Fällen der Absätze 1 und 2 von der Prüfung zurück oder nimmt sie oder er an der Prüfung oder Teilen der Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn ihre oder seine Leistungen in diesen Prüfungsfächern bei der zurückliegenden Prüfung mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden.

§ 25
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling während der Prüfung oder versucht er zu täuschen, so teilt die oder der Aufsichtführende dies der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann er von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Verfehlungen die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit der Punktzahl 0 (ungenügend) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen – Fachrichtung Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung - (APO VFAng) vom 23. August 1983 (GV. NRW. S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 672), außer Kraft.

Düsseldorf, den 5. Juli 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

Anlage 1 (Ausbildungsrahmenplan), pdf.file

Anlage 2 (Bescheinigung: Teilnahme Zwischenprüfung), pdf.file

Anlage 3 (Niederschrift: Verlauf Zwischenprüfung), pdf.file

Anlage 4 (Prüfungsniederschrift), pdf.file

Anlage 5 (Prüfungszeugnis), pdf.file

Anlage 6 (Berechnungsbogen für Ergänzungsprüfung)

GV. NRW. 1999 S. 420