Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 31 vom 2.8.1999 Seite 439 bis 460

Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen (Landeswahlgeräteordnung – LWahlGO)
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Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen (Landeswahlgeräteordnung – LWahlGO)

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Verordnung
über den Einsatz von Stimmenzählgeräten
bei Landtagswahlen
(Landeswahlgeräteordnung – LWahlGO)

Vom 11. Juli 1999

Auf Grund des § 46 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66), wird verordnet:

I.

Amtliche Zulassung und Genehmigung
der Verwendung von Stimmenzählgeräten

§ 1
Allgemeines

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei Landtagswahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist.

§ 2
Bauartzulassung von Stimmenzählgeräten

(1) Durch die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes wird festgestellt, dass Geräte der zugelassenen Bauart für die Verwendung bei den in Absatz 2 bezeichneten Wahlen geeignet sind.

(2) Das Innenministerium erteilt die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes auf Antrag des Herstellers. Dieser hat die notwendigen Nachweise über die Eignung im Sinne von Absatz 1 zu erbringen. Die Zulassung kann für einzelne Wahlen oder allgemein für Landtagswahlen ausgesprochen werden; sie kann auch mit der Zulassung für die Kommunalwahlen verbunden werden. Die Bauartzulassung kann auch auf weitere Wahlen und Abstimmungen erstreckt werden.

(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Stimmenzählgerätes ist die Bauartzulassung für Bundeswahlen (Bundestags- und/oder Europawahlen); soweit bei rechnergesteuerten Geräten für die Durchführung von Landtagswahlen geänderte oder ergänzte Software erforderlich ist, müssen zumindest Konstruktion, Elektronik und Grundstruktur der Steuerungssoftware baugleich mit dem zu Bundeswahlen zugelassenen Wahlgerät sein. Stimmenzählgeräte müssen im übrigen so eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen entweder für jede Wahl ein Gerät zu verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen die Wahlentscheidung nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen nach unterschiedlichen Wahlberechtigungen möglich sein muss.

(4) Ist die Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes erteilt, muss der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) jedem in den Verkehr gebrachten Stimmenzählgerät eine Erklärung über die Baugleichheit mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 2 identifizierten Baumuster (Baugleichheitserklärung) beifügen.

(5) Das Innenministerium macht die Bauartzulassung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

§ 3
Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung

(1) Das Innenministerium kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Bauartzulassung erlischt für Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.

(3) Das Innenministerium kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften für Landtagswahlen nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Landtagswahlen nicht entspricht.

§ 4
Verwendung von Stimmenzählgeräten

(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Innenministeriums. Die Genehmigung kann einzelnen Gemeinden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann auch unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

II.

Durchführung der Wahl

§ 5
Anwendbarkeit der Landeswahlordnung

Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung von Stimmenzählgeräten die Vorschriften der Landeswahlordnung (LWahlO).

§ 6
Wahlbekanntmachung
(zu § 30 LWahlO)

(1) Der Bürgermeister weist in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Stimmbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 30 Abs. 2 LWahlO) ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.

§ 7
Wahlvorbereitung

(1) Dem Bürgermeister obliegt bei rechnergesteuerten Stimmenzählgeräten die Programmierung der Speicher. Dabei hat er die Festlegungen für die Stimmzettel zu beachten.

(2) Es dürfen nur Stimmenzählgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder vom Bürgermeister überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Stimmenzählgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat der Bürgermeister für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.

(3) Der Kreiswahlleiter oder ein von ihm Beauftragter kann die vom Bürgermeister zur Wahl vorgesehenen Stimmenzählgeräte und externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Stimmenzählgeräte für die Verwendung sperren.

(4) In Stimmbezirken, in denen Stimmenzählgeräte verwendet werden, sind die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Stimmenzählgeräten vertraut zu machen und in deren Bedienung einzuweisen.

§ 8
Ausstattung des Wahlvorstandes
(zu § 31 LWahlO)

(1) Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 31 LWahlO aufgeführten Gegenständen

1. das Stimmenzählgerät mit den dazugehörigen Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,

2. eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät zum Aushang im Wahlraum,

3. ein Exemplar der Bedienungsanleitung,

4. Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes und des Zubehörs,

5. einen Abdruck dieser Verordnung, der die Anlage nicht zu enthalten braucht,

6. eine Erklärung des Inhabers der Bauartzulassung (Herstellers) über die Baugleichheit des in den Verkehr gebrachten Stimmenzählgerätes mit dem in der Bauartzulassung identifizierten Baumuster (Baugleichheitserklärung).

(2) Das Stimmenzählgerät muss dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muss. Das Gerät mit allen Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein.

§ 9
Wahlzelle
(zu § 32 LWahlO)

Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jeder Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.

§ 10
Eröffnung der Wahlhandlung
(zu § 35 LWahlO)

Der Wahlvorsteher stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass

1. die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge inhaltlich mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,

2. eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät im Wahlraum ausgehängt sind,

3. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,

4. nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind,

5. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.

Der Wahlvorsteher verschließt das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen, sofern das Stimmenzählgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Eine Benutzung der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Stimmenzählgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Die Schlüssel für das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des Wahlvorstandes aufzubewahren.

§ 11
Stimmabgabe
(zu §§ 37, 38 LWahlO)

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betreten hat, wird zunächst seine Wahlberechtigung festgestellt. Hierzu tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Er soll die Wahlbenachrichtigung abgeben. Sobald der Schriftführer den Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes das Stimmenzählgerät zur Stimmabgabe frei, wenn sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlzelle aufhält. Der Wähler begibt sich zum Stimmenzählgerät und gibt seine Stimme ab. Der Schriftführer vermerkt im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe.

(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes vergewissert sich an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler gewählt hat und das Stimmenzählgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen das Wort "Nichtwähler" einzutragen; das Stimmenzählgerät ist wieder zu sperren.

(3) § 38 Abs. 1 LWahlO gilt sinngemäß.

(4) Werden an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 8 Abs. 2 und

§ 10 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Falle ist das Stimmenzählgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Haben nicht jeweils mindestens 50 Wähler die Stimmen mit demselben Stimmenzählgerät oder mit Stimmzetteln abgegeben, so hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch einen anderen vom Bürgermeister bestimmten Wahlvorstand zu erfolgen.

§ 12
Schluss der Wahlhandlung
(zu § 40 LWahlO)

Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

§ 13
Zählung der Wähler
(zu § 46 LWahlO)

Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Stimmenzählgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die am Stimmenzählgerät insgesamt angegebenen Zahlen abgelesen. Alsdann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der vom Stimmenzählgerät angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Falle die Zahl der vom Stimmenzählgerät gezählten Stimmen.

§ 14
Zählung der Stimmen
(zu § 47 LWahlO)

(1) Der Schriftführer trägt die an dem Stimmenzählgerät angezeigten oder von ihm ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.

(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 3 der Anlage zu dieser Verordnung.

(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl

1. der insgesamt abgegebenen Stimmen,

2. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,

3. der abgegebenen ungültigen Stimmen.

Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung.

(4) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Stimmenzählgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 15
Ungültige Stimmen
(zu § 48 LWahlO)

Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes sind.

§ 16
Wahlniederschrift
(zu § 50 LWahlO)

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage zu erstellen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 4), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 LWahlO aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 18 LWahlO zu übernehmen.

(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

1. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 39 Satz 3 LWahlO besonders beschlossen hat, und

2. Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).

§ 17
Abschluss des Wahlgeschäfts und
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(zu § 51 LWahlO)

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher dem Bürgermeister

1. das Stimmenzählgerät nebst Schlüsseln und Zubehör,

2. das Wählerverzeichnis,

3. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände sowie

4. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen

zurück.

(2) Wahlvorsteher und Gemeinde haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Stimmenzählgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Stimmenzählgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.

III. Schlussvorschriften

§ 18
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(zu § 55 LWahlO)

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes, hat der Kreiswahlleiter oder ein von ihm Beauftragter vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann die Sperrung und Versiegelung der Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, sofern der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt.

§ 19
Übergangsbestimmung

Stimmenzählgeräte, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zugelassen worden sind, gelten weiterhin als zugelassen; § 8 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ergänzung der Landeswahlordnung für die Verwendung von Stimmenzählgeräten (Zählgerät-LWahlO) vom 14. Juni 1962 (GV. NRW. S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 621) außer Kraft.

Düsseldorf, den 11. Juli 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz  B e h r e n s

Anlage (Wahlniederschrift), pdf.file

GV. NRW. 1999 S. 443