Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 33 vom 16.8.1999 Seite 467 bis 482

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

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Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das
Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntgabe des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 8.Juli.1999

Die Verordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 1.6.1999 wird hiermit genehmigt und bekannt gegeben.

Im Auftrag
Dr. h.c.  K ö n i g

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen
für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
für das Land Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18.September 1979 (GV. NW.S. 644) in Verbindung mit § 41, § 46 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.August 1969 (BBiG. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 26.April 1994 (BBiG. I S. 918) und die Zweite Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 3.Dezember 1991 (GV. NW.S. 518), wird mit Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 1.6.1999 für den Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe verordnet:

Inhalt

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine und Fristen

§ 8 Örtliche Zuständigkeit

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen

§ 10 Anmeldung zur Fortbildungsprüfung

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

III. Abschnitt
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

§ 13 Inhalt und Gliederung der Prüfung

§ 14 Prüfungsaufgaben

§ 15 Nichtöffentlichkeit

§ 16 Leitung und Aufsicht

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe sowie
Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

§ 21 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 22 Prüfungszeugnis und Meisterbrief

§ 23 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 25 Wiederholung der Prüfung

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Rechtsbehelfe

§ 27 Prüfungsunterlagen

§ 28 Übergangsregelungen

§ 29 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Durchführung und Abnahme der Fortbildungsprüfung richtet die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss ein.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister / Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.
(vgl. § 36 BBiG)

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an. Die Mitglieder müssen für die Mitwirkung an der Prüfung geeignet und in den Prüfungsgebieten sach- und fachkundig sein.

Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
drei Beauftragte der Arbeitgeber
drei Beauftragte der Arbeitnehmer
eine Lehrerin / ein Lehrer
Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.
(vgl. § 37 BbiG)

§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, so hat der/die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Lehrpersonen der vorgeschalteten Vorbereitungsseminare sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.
(vgl. § 41 BBiG)

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel, also fünf der sieben Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(vgl. § 38 BbiG)

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und für die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsniederschriften sind von der Protokollführerin/ dem Protokollführer und von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuss bestehen. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine und Prüfungsfristen

(1) Die Prüfung für Geprüfte Meister/Geprüfte Meisterinnen für Bäderbetriebe findet in der Regel einmal im Jahr statt.

(2) Die zuständige Stelle legt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine fest.

(3) Die zuständige Stelle gibt die Termine der Fortbildungsprüfung in geeigneter Form rechtzeitig, in der Regel sechs Monate vorher, bekannt.

(4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Ort und Zeitpunkt einzelner Teilprüfungen gibt die zuständige Stelle rechtzeitig, in der Regel drei Monate vorher, bekannt.

(5) Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.

§ 8
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung für das Land Nordrhein - Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle, wenn die Prüfungsbewerberin / der Prüfungsbewerber

a) ihren/seinen Wohnsitz in Nordrhein - Westfalen hat oder

b) ihren/seinen Beschäftigungsort in Nordrhein - Westfalen hat.

c) Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber aus anderen Bundesländern fallen erst unter die örtliche Zuständigkeit, wenn die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an der Fortbildungsprüfung in Nordrhein - Westfalen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständiger Stelle vorliegt.

§ 9
Zulassungsvorausetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfe/Schwimmmeistergehilfin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe nachweist.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Berufserfahrungen gemäß der in Abs. 1 genannten Verordnung erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die notwendige Berufserfahrung für die Qualifikation zum Fachangestellten und die für die Zulassung zur Meisterprüfung qualifizierende Berufserfahrung addieren müssen.

§ 10
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber schriftlich auf einem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formular unter Beachtung der Anmeldefrist von drei Monaten an die Bezirksregierung Düsseldorf zu richten.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

a) ein Lebenslauf (tabellarisch) mit Lichtbild (nicht älter als 3 Monate),

b) ein polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate),

c) ein Prüfungszeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung zur / zum Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zum / zur Schwimmmeistergehilfen/-in,

d) eine Bescheinigung / einen Nachweis über eine zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe entspricht,

e) einen Nachweis für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung,

f) eine Erklärung und gegebenenfalls einen Nachweis darüber, ob die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber sich in Nordrhein-Westfalen oder anderenorts um die Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung beworben oder an einer Fortbildungsprüfung teilgenommen hat,

g) im Falle der Zulassung nach § 9 Abs. 2 zusätzliche Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise, die dem Abschluss zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe entsprechen.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Ebenso entscheidet der Prüfungsausschuss bei Bewerberinnen/Bewerbern nach § 9 Abs. 2 in der Beurteilung über den Erwerb der Kenntnisse, Fertigkeiten und der Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber die Prüfungsordnung auszuhändigen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(4) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss

a) bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,

b) während der gesamten Prüfungsphase sowie innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.

III. Abschnitt
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer befähigt ist, einen Bäderbetrieb selbstständig zu führen und Fachangestellte für Bäderbetriebe ordnungsgemäß auszubilden. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat insbesondere nachzuweisen, ob sie/er die in ihrem/seinem Beruf gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt, um insbesondere folgende Aufgaben in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen:

  1. Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung. Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes; Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln; Sicherstellen der Qualität von Badewässern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene; Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Verfahren,
  2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaftliches Verhalten zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  3. Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebs- und Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Betriebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebsabläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rahmenbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen,
  4. Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kundenorientierter Betriebsabläufe sowie eines situationsgerechten Umgangs mit Badegästen; Planung und Durchführung von Schwimmunterricht, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten; Organisation und Durchführung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen; Analyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung; Mitwirken bei der Planung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
  5. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen.

(vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe)

§ 13
Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7.Juli 1998 in § 3 genannten Inhalte.

Die Prüfung gliedert sich in:

  1. einen allgemeinen Teil (entspricht § 4 vorgenannter VO)
  2. einen fachtheoretischen Teil (entspricht § 5 vorgenannter VO)
  3. einen fachpraktischen Teil (entspricht § 6 vorgenannter VO)
  4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (entspricht § 7 vorgenannter VO)

(2) Im allgemeinen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

  1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln
    schriftliche Arbeit 1,5 Stunden
  2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln
    schriftliche Arbeit 2 Stunden
  3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb schriftliche Arbeit 1,5 Stunden

(3) Die Prüfung der Fächer 1 bis 3 werden schriftlich, das Fach 3 auch mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern (vgl. § 4 der VO).

(4) Im fachtheoretischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen

1,0 Stunde

2. Bädertechnik

1,5 Stunden

3. Bäderbetrieb

1,5 Stunden

4. Schwimm- und Rettungslehre

1,0 Stunde

5. Gesundheitslehre

1,0 Stunde

(5) Die Prüfungen der Fächer 1 bis 5 werden schriftlich durchgeführt. Die schriftlichen Prüfungen sollen nicht länger als acht Stunden dauern und sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen der Prüfungsteilnehmerin des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistungen ein (vgl. § 5 der VO).

(6) Im fachpraktischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport

45 Minuten

2. Management und Führungsaufgaben

siehe Abs. 7

3. Betriebstechnische Situationsaufgabe

1 Stunde

(7) Die Prüfungen der Fächer 1 und 3 werden praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sollen nicht länger als drei Stunden dauern.
Das Fach 2 wird im Rahmen einer Projektarbeit, bestehend aus einer schriftlichen Hausarbeit, deren Präsentation nicht länger als 20 Minuten dauern soll, und einem anschließenden Fachgespräch mit einer zeitlichen Begrenzung auf 15 Minuten geprüft.
Für die schriftlich anzufertigende Hausarbeit stehen nach Aufgabenstellung 20 Werktage zur Verfügung. Anschließend ist diese dem Prüfungsausschuss zur Begutachtung vorzulegen (vgl. § 6 der VO).

(8) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit folgenden Zeiten:

1. Im schriftlichen Teil sollen in höchstens 180 Minuten aus den sieben Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben bearbeitet werden.

2. Der praktische Teil besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch mit einer Höchstdauer von 30 Minuten (vgl. § 7 der VO).

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsaufgaben erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der §§ 12 und 13.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 37 BbiG zusammengesetzt sind.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung zugegen sein.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle weitere Personen als Gäste zulassen.

(3) Der in Abs. 1 und 2 genannte Personenkreis unterliegt der in § 6 geregelten Verschwiegenheit.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis bzw. über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsauschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführenden/des Aufsichtsführenden über ihre/seine Person auszuweisen. Sie/er ist vor Beginn der Prüfung am Prüfungstag über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die möglichen rechtlichen Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer während der Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so teilt die Prüferin/der Prüfer dies der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit oder Leistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremden Vorteil beeinflussen, können durch die Prüferin/den Prüfer von der Fortsetzung des Prüfungsteiles, des Prüfungsfaches oder von Prüfungsleistungen vorläufig ausgeschlossen werden.
Stört die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann die Prüferin/der Prüfer sie/ihn von der Prüfung ebenfalls vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuches oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeiten anordnen, die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung, nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(Vgl. § 41 BbiG)

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, können bereits komplett abgeschlossene Prüfungsfächer, in denen alle Aufgaben erfüllt sind, nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Prüfling angegeben und nachgewiesen wird (z.B. Krankheitsfall, nachgewiesen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt der aktuell begonnene Teil der Prüfung als nicht bestanden.

(4) Nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Aufgaben in den Prüfungsfächern nicht teil, so sind diese Aufgaben mit dem Punktwert Null zu bewerten.

(5) Die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Die Entscheidung, welche Prüfungsfächer nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe sowie
Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem System:

Note 1 = sehr gut,
100 - 92 Punkte

ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

Note 2 = gut,
unter 92 - 81 Punkte

ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

Note 3 = befriedigend,
unter 81 - 67 Punkte

ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

Note 4 = ausreichend,
unter 67 - 50 Punkte

ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

Note 5 = mangelhaft,
unter 50 - 30 Punkte

ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

Note 6 = ungenügend,

unter 30 - 0 Punkte

ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten jeweils eigenständig.
(Vgl. § 41 BBiG)

(3) In jedem Prüfungsfach entsteht aus den mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.

(4) Gemäß des § 13 Absätze 3, 5, 7 und 8 Nr. 2 geht die Bewertung der mündlichen Prüfung in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(Vgl. § 5 Abs. 8 der VO)

§ 21
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsteile Nr. 1 - 3 und innerhalb dieser Prüfungsteile die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht
(vgl. § 13 Abs. 1).

(3) Die Prüfungsteile gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.
Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(4) Zum berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist anzugeben, dass der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern „Management und Führungsaufgaben“ und „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Wird die Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach, unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einem Prüfungsteil, mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Werden die Prüfungsleistungen in zwei Prüfungsfächern innerhalb eines Prüfungsteiles mit mangelhaft bewertet, so ist die Prüfung ebenfalls nicht bestanden.

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuss teilt der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob sie/er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber wird der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer eine von der/dem Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung ausgehändigt. Dabei wird als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung eingesetzt.

§ 22
Prüfungszeugnis und Meisterbrief

(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister / Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe auszustellen.
Im Fall der Freistellung gemäß § 23 sind der Ort, das Datum sowie die Bezeichnung der Prüfung und des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(2) Auf Antrag erhält der Geprüfte Meister/die Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe eine Urkunde in Form eines Meisterbriefes mit persönlichen Daten und erworbenen Qualifikationen gemäß vorgegebenem Text der Anlage 3.

§ 23
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß § 13 kann die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn sie/er vor einer zuständigen Stelle einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine Befreiung vom Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“ ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn sie/er eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungen nach dem Bundesbeamtengesetz sowie sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung mit entsprechendem Inhalt.

§ 24
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid gemäß Anlage 4. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsteile und Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen gemäß § 25 wird hingewiesen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag durch die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn ihre/seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung als ausreichend bewertet wurden und sie/er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Die Anerkennung von bereits mit ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen erfolgt nur auf Antragstellung.
Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen der Prüfung.

(3) Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 8, 10 und 11 sinngemäß.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 7 wiederholt werden.

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmerin/Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 5 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28
Übergangsregelungen

Begonnene Prüfungsverfahren können nach der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung durchführen; § 25 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimm-Meister vom 1. Oktober 1978 (MBl. NRW. 1979 S. 327.) außer Kraft.

Der Regierungspräsident Düsseldorf

Jürgen  B ü s s o w

Anlage1, Bescheinigung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe (Herr...)

Anlage2, Bescheinigung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe (Frau...)

Anlage 3, Meisterbrief (Herr...)

Anlage 4, Meisterbrief (Frau...)

Anlage 5, Prüfungszeugnis (Herr...)

Anlage 6, Prüfungszeugnis (Frau...)

Anlage 7, Zeugnis (Herr...)

Anlage 8, Zeugnis (Frau...)

GV. NRW. 1999 S. 468