Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 38 vom 24.9.1999 Seite 523 bis 530

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Bekanntmachung der Neufassung
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Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Bekanntmachung der Neufassung

2011

Gebührengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 23 August 1999

Aufgrund des Artikels 18 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird nachstehend der Wortlaut des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354) in der seit dem 14. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. das am 29. Oktober 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 354),

2. das am 30. März 1985 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 256) und

3. Artikel 7 des am 14. Juli 1999 in Kraft getretenen Ersten Modernisierungsgesetzes.

Düsseldorf, den 23 August 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz  B e h r e n s

Gebührengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 23 August 1999

Gliederung

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1

Gegenstand des Gesetzes

2. Abschnitt
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen

§ 2

Gebührenordnungen

§ 3

Bemessung der Gebührensätze

§ 4

Gebührenbemessungsarten

§ 5

Pauschgebühren

§ 6

Ermäßigung und Befreiung

3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

§ 7

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 8

Persönliche Gebührenfreiheit

§ 9

Gebührenbemessung

§ 10

Auslagen

§ 11

Entstehung der Kostenschuld

§ 12

Kostengläubiger

§ 13

Kostenschuldner

§ 14

Kostenentscheidung

§ 15

Gebühren in besonderen Fällen

§ 16

Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

§ 17

Fälligkeit

§ 18

Säumniszuschlag

§ 19

Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 20

Verjährung

§ 21

Erstattung

§ 22

Rechtsbehelf

§ 23

Gebührenmarken

4. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren

§ 24

Gebührenordnung

§ 25

Gebührenbemessung

§ 26

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

§ 27

Kostengläubiger

§ 28

Kostenschuldner

5. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 29

Verwaltungsvorschriften

§ 30

Gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften

§ 31

Gegenstandslos; Änderungsvorschriften

§ 32

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1
Gegenstand des Gesetzes

(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung

1. für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2. für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht,

1. soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind,

2. für die Kosten

1. der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,

2. der Gerichte,

3. der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.

Pflichtaufgaben nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinne von Nummer 2.1.

(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

2. Abschnitt
Ermächtigung zum Erlass von
Verwaltungsgebührenordnungen

§ 2
Gebührenordnungen

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) Die Gebührenordnungen erlässt die Landesregierung. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf das dafür zuständige Ministerium übertragen; in diesem Falle hat das zuständige Ministerium das Einvernehmen des Innenministeriums und des Finanz-ministeriums herbeizuführen.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Dies gilt nicht, wenn Amtshandlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden können oder wenn Amtshandlungen in gleicher Weise auch von privaten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung erbracht werden können. Dies gilt auch nicht für Amtshandlungen im Gesundheitswesen und bei Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz, soweit sie in den in Absatz 2 genannten Gebührenordnungen ausdrücklich ausgenommen sind.

§ 3
Bemessung der Gebührensätze

Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.

§ 4
Gebührenbemessungsarten

Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

§ 5
Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen können für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

§ 6
Ermäßigung und Befreiung

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.

3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den
Verwaltungsgebühren

§ 7
Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für

1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,

2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,

4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter.

§ 8
Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

3. die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

4. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

5. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.

(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

1. Das Geologische Landesamt,

2. die Prüfämter für Baustatik,

3. das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen,

4. die Landesanstalt für Arbeitsschutz,

5. die unteren Gesundheitsbehörden,

6. das Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst,

7. die Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter,

8. die Vermessungs- und Katasterbehörden,

9. Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach §§ 192 ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen,

10. die Eichämter.

Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden.

§ 9
Gebührenbemessung

(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt.

(3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.

§ 10
Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, insbesondere:

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung,

2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

4. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,

7. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.

(2) Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 11
Entstehung der Kostenschuld

(1) Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

§ 12
Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.

§ 13
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14
Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

1. die kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung.

Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Kostengläubiger, so handeln sie auch bei der Kostenentscheidung nicht im Rahmen der Selbstverwaltung.

(4) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.

§ 15
Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift geheilt wurde oder unbeachtlich ist. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen der Behörde, die die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn und soweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebühren sind in den nach § 2 zu erlassenden Gebührenordnungen zu bestimmen.

Absatz 3 Satz 3 und 5 findet Anwendung.

Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen nach Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 16
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

§ 17
Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 18
Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 100 Deutsche Mark übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 19
Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

§ 20
Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so verjähren die Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 21
Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Kostenschuldners

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. § 20 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

(4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

§ 22
Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

§ 23
Gebührenmarken

Zur Entrichtung der Gebühr können Gebührenmarken verwendet werden.

4. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den
Benutzungsgebühren

§ 24
Gebührenordnung

(1) Die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind in Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) § 2 Abs. 2 und § 6 gelten sinngemäß.

(3) Bei Erlass einer Benutzungsgebührenordnung hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen des § 25 zu halten.

§ 25
Gebührenbemessung

(1) Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Benutzung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.

(2) Im Rahmen von Abs. 1 ist der Gebührensatz für die Benutzung so zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt und in der Regel deckt. Dabei ist von der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage auszugehen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 2 oder 3 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr ist zulässig.

(3) Kosten im Sinne des Abs. 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, kann die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegt werden.

§ 26
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis.

(2) Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor Beginn der Benutzung zu entrichten. Die Gebührenordnung kann anordnen oder zulassen, dass die Kosten mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner oder zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Die §§ 14, 18 bis 21 finden sinngemäß Anwendung.

§ 27
Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt.

§ 28
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der

a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

b) für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

5. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 29
Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes.

§ 30

(Gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften)

§ 31

(Gegenstandslos; Änderungsvorschriften)

§ 32
Inkrafttreten *)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Die §§ 1 bis 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_________________

* ) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

GV. NRW. 1999 S. 524