Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 38 vom 24.9.1999 Seite 523 bis 530

Bekanntmachung der Genehmigung der 19. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Gebiet der Städte Dorsten und Marl
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Bekanntmachung der Genehmigung der 19. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Gebiet der Städte Dorsten und Marl

Bekanntmachung
der Genehmigung der 19. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet
im Gebiet der Städte Dorsten und Marl

Vom 22. Juni 1999

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 1998 die Aufstellung der 19. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Bereich der Städte Dorsten und Marl (Darstellung eines interkommunalen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 22. Juni 1999 - VI B 1 -60.92.16 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 19. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Kreis Recklinghausen und den Städten Dorsten und Marl zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 31. August 1999

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 1999 S. 528