Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 4 vom 29.1.1999 Seite 31 bis 38

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO)
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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO)

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Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO)

Vom 6. Januar 1999

Aufgrund der §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 70 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159), in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 4 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), wird verordnet:

§ 1

(1) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die Kreisordnungsbehörden.

(2) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 StVZO sind die Bezirksregierungen.

§ 2

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten sowie von Betrieben, die die Untersuchung ihrer Fahrzeuge nach § 29 StVZO im eigenen Betrieb vornehmen wollen, nach Nummer 6.1 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,

2. die Genehmigung von Ausnahmen für Krafträder und Personenkraftwagen sowie für andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO, außer in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht) und 55 (Einsatzhorn) und

3. die Aufsicht nach Nummer 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung über die Inhaber der Anerkennungen.

§ 3

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Vorschriften des § 23 Abs. 2 StVZO (Zweitkennzeichen).

(2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, soweit nicht in § 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Ist die Bezirksregierung nach Absatz 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, entscheidet sie unbeschadet der in § 2 Nr. 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung auch über die Erteilung weiter erforderlicher Ausnahmegenehmigungen am Fahrzeug.

§ 4

Die Handwerkskammern sind zuständig

1. für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b Abs. 5 StVZO,

2. für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 zur StVZO und

3. für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen sowie das Anerkennungsverfahren nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 zur StVZO.

§ 5

Die Stellen zur Anerkennung von Betrieben zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47 b Abs. 1 StVZO sind zuständig für die Aufsicht über die Durchführung der Abgasuntersuchung.

§ 6

Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Nordrhein-Westfalen e.V. ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach § 47b Abs. 5 StVZO.

§ 7

Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 zur StVZO.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 18. November 1975 (GV. NW. S. 667), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (GV. NW. S. 53), außer Kraft.

(2) § 2 Nr. 1 dieser Verordnung tritt am 30. November 1999 außer Kraft.

Düsseldorf, den 6. Januar 1999

Der Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 1999 S. 32