Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 40 vom 8.10.1999 Seite 541 bis 554

Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2000 (TSK-BeitragsVO 2000)
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Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2000 (TSK-BeitragsVO 2000)

7831

Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse
für das Jahr 2000 (TSK-BeitragsVO 2000)

Vom 26. August 1999

Aufgrund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), wird verordnet:

§ 1

(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2000 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:

1. Ziegen

Beiträge für Ziegen werden nicht erhoben.

2. Pferde

Beiträge in Beständen mit

1 bis 3 Tieren je Bestand        =                     10,00 DM

4 und mehr Tieren je Tier       =                       3,00 DM

3. Rinder

Beiträge in Beständen mit

1 bis 3 Tieren je Bestand        =                     10,00 DM

4 bis 50 Tieren je Tier =                                   5,65 DM

51 bis 100 Tieren je Tier         =                       5,75 DM

101 und mehr Tieren je Tier   =                       6,50 DM

4. Schweine

Beiträge in Beständen mit

1 bis 3 Tieren je Bestand        =                     10,00 DM

4 bis 300 Tieren je Tier           =                       3,25 DM

301 bis 750 Tieren je Tier       =                       3,45 DM

751 und mehr Tieren je Tier   =                       3,75 DM

5. Schafe

Beiträge in Beständen mit

1 bis 10 Tieren je Bestand      =                     10,00 DM

11 und mehr Tieren je Tier     =                       1,00 DM

6. Geflügel

a) Hühner

Beiträge für Hühner

je angefangene hundert Tiere =                       1,50 DM

b) Gänse, Enten, Truthühner

Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner

je Tier  =                                                           0,06 DM

(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

§ 2

(1) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

(2) Beim Geflügel werden Beiträge unter 10,00 DM nicht erhoben.

(3) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als drei Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Geschlossene Systeme

Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.

b) Zuchtbetriebe

Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.

c) Mastbetriebe

Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.

d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2000 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.

Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Untersuchungszentrum der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe oder dem Tiergesundheitsamt der Landwirtschaftskammer Rheinland auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2000 sind bis zum 1. Dezember 1999 bei diesen Stellen einzureichen.

(4) Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als drei Rindern ein Bonus von 3,00 DM je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Zuchtbetriebe

Bis zum 31. Januar 2000 wird beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung entsprechend Anlage 1 der Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW. S. 209) abgegeben und

die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen werden tatsächlich durchführt und

den weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien während des gesamten Beitragsjahres wird nachgekommen.

b) Mastbetriebe

In den Mastbestand werden im Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt, die von einer Bescheinigung über die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß Anlage 2 der Leitlinien des BML für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. S. 1474) begleitet sind.

c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe a) und für den Mastbestand nach Buchstabe b) erfüllt. Für den Mastbestand gilt die Bedingung nach Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn Nutzrinder aus dem eigenen Zuchtbestand eingestallt und für diesen die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllt werden.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2000 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.

(5) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr 2000.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 1999 vom 26. Juni 1998 (GV. NRW. S. 507) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 1999 anzuwenden.

Düsseldorf, den 26. August 1999

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 1999 S. 552