Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 40 vom 8.10.1999 Seite 541 bis 554
Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖGDG) |
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Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖGDG)
2120
Ausführungsverordnung
zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖGDG)
Vom
20. August 1999
Auf Grund des § 29 Abs. 4 und 5 des
Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Teil
I
Kommunale Gesundheitskonferenz
§ 1
Aufgaben
Die Aufgaben der Kommunalen
Gesundheitskonferenz ergeben sich aus § 24 des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGDG).
§ 2
Zusammensetzung der Kommunalen Gesundheitskonferenz
(1) In der Kommunalen Gesundheitskonferenz sollen neben Mitgliedern des zuständigen Ausschusses des Rates oder des Kreistages (§ 24 ÖGDG) vertreten sein:
- Ärztekammer,
- Zahnärztekammer,
- Apothekerkammer,
- Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes,
- Freie Wohlfahrtsverbände,
- Gesetzliche Krankenversicherung,
- Gesetzliche Pflegeversicherung,
- Gesetzliche Rentenversicherung,
- Gesetzliche Unfallversicherung,
- Kassenärztliche Vereinigung,
- Kassenzahnärztliche Vereinigung,
- private Krankenversicherung,
- Selbsthilfegruppen,
- stationäre Einrichtungen der Krankenversorgung,
- stationäre Einrichtungen der Pflege,
- Träger ambulanter
nichtärztlicher, pflegerischer und sozialer Leistungen.
(2) Der Rat oder Kreistag beruft
auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Institutionen mindestens ein Mitglied
und deren Stellvertretung. Der Rat oder Kreistag kann weitere Mitglieder, wie
Vertreter der Pflegekonferenz, des kommunalen Sozial- und
Jugendhilfebereichs, der Sozialpartner, kommunale Gleichstellungsbeauftragte
und Kinderbeauftragte, berufen. Soweit Fragen der Krankenhausplanung oder der
psychiatrischen Versorgung behandelt werden, sollen die Bezirksregierung und
der Landschaftsverband beteiligt werden.
(3) Der Rat oder Kreistag bestellt
den Vorsitz der Kommunalen Gesundheitskonferenz. Den Vorsitz soll eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Kommune mit Wahlamt führen.
(4) Die Kommunale Gesundheitskonferenz
soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.
(5) Die untere Gesundheitsbehörde organisiert die Geschäftsführung (§ 23 ÖGDG).
§ 3
Vorbereitung der Empfehlungen
(1) Empfehlungen für die Kommunale
Gesundheitskonferenz werden in Arbeitsgruppen (§ 23 Satz 2 ÖGDG)
vorbereitet, denen die für den jeweiligen Themenbereich Zuständigen mit
Entscheidungskompetenz sowie Fachkräfte und Experten angehören. Institutionen,
die inhaltlich berührt werden, wie Einrichtungen der Sozialhilfe, Jugendhilfe,
Frauenberatungsstellen, sollen beteiligt werden.
(2) Die mit der Geschäftsführung
beauftragte Stelle leitet die Empfehlungen der Kommunalen
Gesundheitskonferenz über deren Vorsitz zu.
§ 4
Inhalt der Empfehlungen
Die Empfehlungen müssen enthalten:
- die gesundheitspolitische Zielsetzung,
- die Konkretisierung durch Einzelziele anhand der Bestandsaufnahme,
- die Maßnahmen und deren zuständige Träger,
- das Verfahren für die Umsetzung unter Berücksichtigung der Kategorien nach § 5,
- die Kriterien für das Controlling,
- die Termine für die Berichte der mit der Geschäftsführung beauftragten Stelle über die Umsetzung an die Kommunale Gesundheitskonferenz,
- einen Vorschlag über die Veröffentlichung.
§ 5
Kategorisierung der Empfehlungen
(1) Die Empfehlungen können je nach
Zuständigkeit und Tragweite der geplanten Maßnahmen ausschließlich die
kommunale Ebene betreffen oder hinsichtlich ihrer Umsetzung der Abstimmung auf
Landesebene bedürfen.
(2) Dem Zusammenwirken von kommunaler und Landesebene dient die folgende Kategorisierung der Empfehlungen:
Die Empfehlungen der
Kategorie 1 betreffen ausschließlich örtliche Zuständigkeiten und sind deshalb in kommunaler Verantwortung umzusetzen,
Kategorie 2 a) berühren Vertragskompetenzen auf Landesebene, stellen Modifikationen oder Konkretisierungen im Rahmen bereits geltender Verträge auf Landesebene dar und bedürfen deshalb der Zustimmung der auf Landesebene zuständigen Körperschaften,
b) berühren die Vertragskompetenz auf Landesebene, sind in der Umsetzung auf Landesebene durch die Vertragspartner zu entscheiden und müssen deshalb durch die Institutionen auf Landesebene geprüft werden,
Kategorie 3 beziehen sich
auf Themen, die wegen des Innovationsgrades oder der grundsätzlichen Bedeutung
nicht allein durch Verträge geregelt werden können, und müssen deshalb zur
Klärung und Abstimmung dem Vorbereitenden Ausschuss der
Landesgesundheitskonferenz zugeleitet werden.
(3) Die Empfehlungen, die
überörtliche Zuständigkeiten berühren, werden der betroffenen Institution auf
Landesebene und der mit der Geschäftsführung der Landesgesundheitskonferenz
beauftragten Stelle zugeleitet.
§ 6
Beschlussfassung
Jedes Mitglied der Kommunalen
Gesundheitskonferenz hat eine Stimme. Die Kommunale Gesundheitskonferenz trifft
Regelungen zur Abstimmung über die Empfehlungen. Dieser Beschluss bedarf der
Einstimmigkeit. Die Modalitäten des Abstimmungsverfahrens müssen
berücksichtigen, dass Empfehlungen jeweils des Einvernehmens derjenigen
bedürfen, die von der Umsetzung betroffen sind.
§ 7
Vorlage der Berichte
Die mit der Geschäftsführung
beauftragte Stelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz übernimmt das
Controlling der in den Empfehlungen nach § 4 vorgesehenen Berichte.
Teil
II
Kommunale Gesundheitsberichterstattung
§ 8
Ziele und Aufgaben der Kommunalen Gesundheitsberichterstattung
Die Kommunale
Gesundheitsberichterstattung hat die Aufgabe, für die Politik, die
Fachöffentlichkeit und die Bevölkerung Informationen über die gesundheitliche
Situation der Bevölkerung, über Gesundheitsrisiken und über die Versorgung mit
Gesundheitsleistungen zur Verfügung zu stellen sowie Handlungsbedarfe
aufzuzeigen. Die Kommunale Gesundheitsberichterstattung bildet eine Grundlage
für kommunale Planungs- und Umsetzungsprozesse und dient zugleich der Kontrolle
und Qualitätssicherung bei der Umsetzung der Empfehlungen der Kommunalen
Gesundheitskonferenz.
§ 9
Gesundheitsberichte
Die Schwerpunkte der Gesundheitsberichterstattung der Kommunen ergeben sich aus den jeweiligen spezifischen Bedarfslagen. Zu ihr gehören:
1. eine Bestandsaufnahme und Situationsanalyse zu den jeweils durch die Kommunale Gesundheitskonferenz festgelegten Schwerpunktthemen. Dieser Bericht soll als Teil der Empfehlungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz mindestens einmal jährlich erstellt werden,
2. Berichte zu anderen aktuellen Themen,
3. die Darstellung von
Gesundheitsdaten entsprechend der vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit auf Vorschlag der Landesgesundheitskonferenz
festgelegten Indikatoren.
§ 10
Unterstützung der Gesundheitsberichterstattung durch das Landesinstitut für den
öffentlichen Gesundheitsdienst
Das Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst
- berät, unterstützt bei Problemanalysen und stellt Kontakte zu Datenhaltern her,
- stellt Arbeits- und Planungshilfen sowie auf die Kommunen bezogene Daten aus dem gemeinsamen Indikatorensatz der Länder und aus der Dokumentation schulärztlicher Untersuchungen zur Verfügung,
- gibt Hilfestellung bei der
Aufbereitung und Darstellung von Daten und Informationen
§ 11
Inkraftreten
Die Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 20. August 1999
Die
Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
GV.
NRW. 1999 S. 542