Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 42 vom 28.10.1999 Seite 561 bis 572

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen
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Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen

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Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung
von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen
auf die Bezirksregierungen

Vom 16. September 1999

Aufgrund des § 19 Abs. 5 Nr. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW.S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird verordnet:

§ 1

Die Anerkennungsbefugnis gemäß § 19 Abs. 1 bis 4 LABG in Verbindung mit § 60 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) wird auf die Bezirksregierungen übertragen.

§ 2

(1) Die auf die einzelne Bezirksregierung übertragene Anerkennungsbefugnis bezieht sich entweder auf Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen bestimmter Länder oder Ländergruppen (außerhalb der Bundesrepublik erworbene und abgelegte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen) oder auf Lehramtsbefähigungen und Hochschulabschlussprüfungen bestimmter Lehrämter (innerhalb der Bundesrepublik erworbene und abgelegte Lehramtsbefähigungen und Hochschulabschlussprüfungen).

(2) Es werden übertragen auf die

a) Bezirksregierung Arnsberg

die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Polen erworben oder abgelegt worden sind.

b) Bezirksregierung Detmold

die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von sonstigen Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie nicht in der Bundesrepublik erworben oder abgelegt worden sind. Ausgenommen sind Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen aus der ehemaligen DDR, Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder Polen.

c) Bezirksregierung Düsseldorf

die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I gerichtet sind.

d) Bezirksregierung Köln

die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in der ehemaligen DDR oder in den neuen Bundesländern erworben oder abgelegt worden sind. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse des Landes Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde.

e) Bezirksregierung Münster

die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung für die Lehrämter für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I und für Sonderpädagogik gerichtet sind.

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 28. März 1990 (GV. NRW. S. 246), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1994 (GV. NRW. S. 320), außer Kraft.

Düsseldorf, den 16. September 1999

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 1999 S. 565