Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 42 vom 28.10.1999 Seite 561 bis 572

Bekanntmachung der Genehmigung der 26. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg im Gebiet der Gemeinde Weilerswist
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Bekanntmachung der Genehmigung der 26. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg im Gebiet der Gemeinde Weilerswist

Bekanntmachung
der Genehmigung der 26. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg
im Gebiet der Gemeinde Weilerswist

Vom 29. März 1999

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 1998 die Aufstellung der 26. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg im Bereich der Gemeinde Weilerswist (Darstellung des Wohnsiedlungsbereiches Weilerswist im Ortsteil Vernich-Ost) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 22. März 1999 - VI B 1 -60.71.24 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 26. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) und beim Kreis Euskirchen sowie der Gemeinde Weilerswist zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 11. Oktober 1999

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 1999 S. 564