Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 44 vom 16.11.1999 Seite 579 bis 588

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den Höchstbetrag für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den Höchstbetrag für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen

213

Verordnung zur Aufhebung der
Verordnung
über den Höchstbetrag für den Ersatz von Verdienstausfall
nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen

Vom 27. Oktober 1999

Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über den Höchstbetrag für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 16. Mai 1995 (GV. NRW. S. 472) wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Oktober 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 580