Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 47 vom 7.12.1999 Seite 621 bis 634
Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land |
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land
203013
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung
mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land
Vom 15. November 1999
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen – Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land – (VAPmaVD) vom 26. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 1999 (GV. NRW. S. 206), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 4 wird die Zahl
„33“ durch die Zahl „28“ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 und 3 werden
jeweils die Wörter „der Innenminister“ durch die Wörter „das Innenministerium“
ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 werden die
Wörter „der Innenminister“ durch die Wörter „das Innenministerium“ ersetzt.
4. In § 5 Satz 1 wird das
Wort „Regierungsassistentanwärter“ durch das Wort „Regierungssekretäranwärter“ ersetzt.
5. In § 6 Nr. 1 wird das Wort
„Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.
6. In §13 Abs. 2 Satz 4 wird
das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.
7. In § 14 Abs. 2 Satz 1
werden die Wörter „der Innenminister“ durch die Wörter „das Innenministerium“
ersetzt.
8. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird
das Wort „Innenministers“ durch das Wort „Innenministeriums“ ersetzt.
9. § 27 erhält folgende
Fassung:
§ 27
Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7 aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakten zu übersenden.
(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 8 durch das Prüfungsamt.
10. In § 30 Abs. 3 Satz 4
werden die Wörter „Der Innenminister“ durch die Wörter „Die zuständige
Bezirksregierung“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 15. November 1999
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 1999 S. 622