Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 48 vom 9.12.1999 Seite 635 bis 642

Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf

41

Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmaklerinnen und Kursmakler
an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf

Vom 18. November 1999

Aufgrund des § 30 Abs. 8 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 22) wird nach Anhörung der Kursmaklerkammer bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf und der Geschäftsführung der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die Gebühren für die Tätigkeit der Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf bestimmen sich nach den folgenden Vorschriften.

§ 2
Grundlage der Gebühren

(1) Die Kursmaklerinnen und Kursmakler sind berechtigt, Gebühren für ihre Vermittlungstätigkeit im Rahmen der amtlichen Feststellung des Börsenpreises zu erheben.

(2) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt

1. bei Aktien einschließlich der Bezugsrechte, Optionsscheine und sonstigen stücknotierten Titeln auf der Grundlage des Kurswertes

2. bei festverzinslichen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennwertes mit Ausnahme von Null-Coupon-Anleihen und Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist. Bei diesen erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Kurswertes.

§ 3
Höhe der Gebühren

(1) Die auf der Grundlage des Kurswertes festzusetzenden Gebühren betragen 0,8 vom Tausend des Kurswertes.

(2) Die auf der Grundlage des Nennwertes des festzusetzenden Gebühren betragen bei auf Euro lautenden Wertpapieren, bei auf Deutsche Mark lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro zum Konversionsfaktor und bei auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder des aktuellen Devisenkurses bei Nennwerten

bis 25.000 Euro 0,75 vom Tausend des Nennwertes

über 25.000 Euro 0,4 vom Tausend des Nennwertes,
bis 50.000 Euro mindestens aber 18,75 Euro

über 50.000 Euro 0,28 vom Tausend des Nennwertes
bis 125.000 Euro mindestens aber 20,00 Euro

über 125.000 Euro 0,26 vom Tausend des Nennwertes
bis 250.000 Euro mindestens aber 35,00 Euro

über 250.000 Euro 0,16 vom Tausend des Nennwertes
bis 500.000 Euro mindestens aber 65,00 Euro

über 500.000 Euro 0,12 vom Tausend des Nennwertes
bis 1.000.000 Euro mindestens aber 80,00 Euro

über 1.000.000 Euro 0,08 vom Tausend des Nennwertes
bis 2.500.000 Euro mindestens aber 120,00 Euro

über 2.500.000 Euro 0,06 vom Tausend des Nennwertes
mindestens aber 200,00 Euro

(3) Die Gebühren sind Höchstgebühren. Die für ein Geschäft mindestens zu erhebende Gebühr beträgt 0,75 Euro.

§ 4
Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist die Kursmaklerin oder der Kursmakler, die oder der das gebührenpflichtige Geschäft getätigt hat.

§ 5
Gebührenschuldner

(1) Jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäftes durch die Kursmaklerin oder den Kursmakler veranlasst hat, schuldet je eine Gebühr.

(2) Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebühr durch eine der Kursmaklerin oder dem Kursmakler gegenüber abgegebene Erklärung übernommen hat.

§ 6
Veröffentlichung

Die Gebührensätze sind von der Kursmaklerkammer bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf zu veröffentlichen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf vom 12. Mai 1978 (GV. NRW. S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 1992 (GV. NRW. S. 74), außer Kraft.

Düsseldorf, den 18. November 1999

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz  S c h l e u ß e r

GV. NRW. 1999 S. 640