Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 49 vom 15.12.1999 Seite 643 bis 654

Satzung des Pensionsfonds der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen Vom 11. November 1999 Aufgestellt mit Beschluss des Vorstandes vom 29. Oktober 1999 Verabschiedet mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 11. November 1999
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zugehörige Anlagen :
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Satzung des Pensionsfonds der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen Vom 11. November 1999 Aufgestellt mit Beschluss des Vorstandes vom 29. Oktober 1999 Verabschiedet mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 11. November 1999

Satzung
des
Pensionsfonds der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 11. November 1999
Aufgestellt
mit Beschluss des Vorstandes
vom
29. Oktober 1999
Verabschiedet
mit Beschluss der Vertreterversammlung
vom 11. November 1999

§ 1
Name, Zweck und Rechtsform

(1) Die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen bildet unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung (§1 Abs.2 des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen vom 20.April 1999 –Versorgungsfondsgesetz-EFoG-) beginnend mit dem 01.01.2000 ein Sondervermögen zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamtinnen und Beamten unter dem Namen "Pensionsfonds der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen". Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

(2) Das Sondervermögen, das ausschließlich der Sicherung der Versorgungsausgaben dient, ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden (§ 4 EFoG) und wird dabei durch die Organe der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

§ 2
Mittelzuführung

(1) Innerhalb der ersten drei Arbeitstage eines jeden Kalenderjahres sind beginnend mit dem Jahr 2000 dem Sondervermögen jährlich Geldbeträge zuzuführen, die entsprechend dem Konzept „Pensionsfonds Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ (siehe Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist) ermittelt wurden. Zuführungen gemäß § 5 Abs. 1 EFoG werden unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 EFoG nicht geleistet.

(2) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuführungen gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen.

(3) Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 3
Anlage und Verwaltung der Mittel

(1) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträgen sind zu marktüblichen Konditionen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 EFoG anzulegen.

(2) Die Rechnungslegung für das Sondervermögen erfolgt jährlich. Sie wird als Anhang zur Jahresrechnung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen ausgewiesen.

§ 4
Verwendung

(1) Die Verwendung des Sondervermögens richtet sich nach dem Konzept „Pensionsfonds Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ (siehe Anhang).

(2) Der Aufwand für Nachversicherungen wird ebenfalls durch das Sondervermögen finanziert.

§ 5
Übergangsregelungen

(1) Die im Hinblick auf eine Versorgungsregelung gebildeten Rückstellungen aus den Jahren 1998 und 1999 fließen dem Fonds zu. In dem Betrag sind die Rückstellungen nach § 5 Abs. 1 EFoG für 1999 enthalten.

(2) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

G o t s c h e

Vorsitzender des Vorstandes

S c h n e i d e r

Vorsitzender der Vertreterversammlung

(Die Gegenzeichnung erstreckt sich auch auf den Anhang)

Anhang

GV. NRW. 1999 S. 650