Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 49 vom 15.12.1999 Seite 643 bis 654

Bekanntmachung der Genehmigung der 27. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg im Gebiet der Stadt Düren und der Gemeinde Kreuzau
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Bekanntmachung der Genehmigung der 27. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg im Gebiet der Stadt Düren und der Gemeinde Kreuzau

Bekanntmachung
der Genehmigung der 27. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg
im Gebiet der Stadt Düren und der Gemeinde Kreuzau

Vom 6. September 1999

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 20. Mai 1999 die Aufstellung der 27. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg im Gebiet der Stadt Düren und der Gemeinde Kreuzau (Konversion Panzerkaserne Düren und Kreuzau) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 6. September 1999 -VI B 1 - 60.71.25 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 27. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Kreis Düren und der Stadt Düren sowie der Gemeinde Kreuzau zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 22. November 1999

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 1999 S. 649