Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 52 vom 27.12.1999 Seite 669 bis 678

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung - BVO -
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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung - BVO -

20320

Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung - BVO -

Vom 16. Dezember 1999

Auf Grund des § 88 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Artikel I

Die Beihilfenverordnung - BVO - vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird hinter Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

4. Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten und Schulpraktikanten,

2. § 3 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt.

3. § 3 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sofern zu dieser Versicherung ein Zuschuß nach § 257 SGB V oder § 61 SGB XI gewährt wird oder der Beitrag auf Grund des § 207a SGB III übernommen wird;

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Worte „Ministerium für Inneres und Justiz“ durch das Wort „Innenministerium“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „1“ eingefügt.

b) In Nummer 9 Satz 1 werden die Worte „Ministerium für Inneres und Justiz“ durch das Wort „Innenministerium“ ersetzt.

c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 7 erhält folgende Fassung:

Kosten für ein Brillengestell sind nicht beihilfefähig; Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig.

bb) In Satz 8 werden hinter dem Wort „Brille“ die Worte „ - mit Ausnahme von Prismenbrillen -“ eingefügt.

cc) Nach Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:

Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

d) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

13. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche eines geeigneten Knochenmarkspenders bis zu einem Betrag von 30.000 DM.

5. § 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale - mit Ausnahme für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), einer Sanatoriumsbehandlung (§ 6) oder des Monats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist - entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Ministerium für Inneres und Justiz“ durch das Wort „Innenministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort „bis“ durch das Wort „von“ ersetzt.

7. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Aufwendungen für eine Intrazytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) sind nicht beihilfe-fähig.

8. In § 12 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „einhundert“ durch das Wort „einhundertfünfzig“ ersetzt.

9. In § 12a Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

Für die Zuteilung zu den Stufen nach Absatz 1 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Ministerium für Inneres und Justiz“ durch das Wort „Innenministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.

11. In der Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5) wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „1“ eingefügt.

Artikel II

Artikel II Abs. 3 Satz 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 31. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 440) erhält folgende Fassung:

Beihilfeberechtigte, die für sich oder einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen am 30. Juni 1996 Anspruch auf Beihilfen nach § 5 Abs. 7 in der vor dem 1. Juli 1996 geltenden Fassung hatten, erhalten auf Antrag, längstens bis zum 30. Juni 2001, Beihilfen nach dem bis zum 30. Juni 1996 geltenden Recht.

Artikel III

(1) Artikel I tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; er gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1999 entstanden sind.

(2) Artikel II tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Dezember 1999

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

S c h l e u ß e r

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11)

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel

Für die Angemessenheit der Aufwendungen zur Anschaffung von Hilfsmitteln gelten die nachfolgenden Regelungen:

1. Blutdruckmeßgerät

Als beihilfefähiger Höchstbetrag wird ein Betrag von 150 DM festgesetzt.

2. Hörgerät

Als beihilfefähiger Höchstbetrag (je Ohr) wird ein Betrag von 2.000 DM festgesetzt.

Mit diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten bis auf die Kosten einer medizinisch notwendigen Fernbedienung abgegolten.

3. Perücke

Als beihilfefähiger Höchstbetrag wird ein Betrag von 2.000 DM festgesetzt.

4. Therapiedreirad, Therapietandem, Handy-Bike und Roll-Fiets

Bei der Anschaffung der o.g. Hilfsmittel ist der Beihilfenberechung der Grundpreis der jeweils einfachsten Ausführung des Hilfsmittels zu Grunde zu legen. Von dem Grundpreis ist als Selbstbehalt für die häusliche Ersparnis (Anschaffung eines normalen Fahrrades) für einen Erwachsenen ein Betrag von 1.000 DM und für ein Kind (bis 16 Jahre) von 500 DM in Abzug zu bringen. Auf Grund der jeweiligen Körperbehinderung notwendige Zusatzkosten für Sonderausstattungen sind dem Grundpreis hinzuzurechnen.

GV. NRW. 1999 S. 673