Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 52 vom 27.12.1999 Seite 669 bis 678

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng)
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Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng)

2031

Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
(BVOAng)

Vom 16. Dezember 1999

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Artikel I

§ 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 9. April 1965 (GV. NRW. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Bedienstete, denen nach § 257 SGB V ein Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder die nach § 224 SGB V beitragsfrei versichert sind, sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder sich an Stelle einer möglichen Sach- oder Dienstleistung eine Barleistung gewähren lassen, sind nicht beihilfefähig. Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gegen die Kranken- oder Unfallversicherung, sind die Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen für Brillen (einschließlich für Reparatur und Aufarbeitung), der Mehrkosten für Zahnfüllungen, Verblendungen, implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (§ 28 Abs. 2 SGB V) beihilfefähig; die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den dem Grunde nach zustehenden Zuschuß gekürzt.

2. Absatz 2 a wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

Bei privatversicherten Bediensteten, die nach § 257 SGB V einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten oder deren Beitrag nach § 207a SGB III übernommen wird, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen; dies gilt nicht für Aufwendungen, die in einer Zeit entstanden sind, in der der Arbeitgeber sich nicht an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt hat. Übersteigt die Hälfte des Beitrags zu einer privaten Krankenversicherung den Beitragszuschuß nach § 257 SGB V, so gelten die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur im Verhältnis des Beitragszuschusses zur Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als zustehende Leistungen im Sinne des Satzes 1. Maßgebend sind die Beiträge und der Beitragszuschuß im Zeitpunkt der Antragstellung.

3. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

Artikel II

Satz 4 in Artikel II der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 3. September 1998 (GV. NRW. S. 550), geändert durch Verordnung vom 4. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46), wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.12.1999 entstanden sind.

(2) Artikel I Nummer 2 gilt für Bedienstete, die am 31. Dezember 1998 in einer privaten Krankenversicherung versichert waren. Für Bedienstete, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und die nach dem 31. Dezember 1998 in eine private Krankenversicherung wechseln, gilt § 1 Abs. 2a Sätze 2 bis 4 i.V.m. Abs. 2 BVOAng in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter.

Düsseldorf, den 16. Dezember 1999

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

S c h l e u ß e r

GV. NRW. 1999 S. 672