Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 7 vom 12.3.1999 Seite 51 bis 58

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

Vom 8. Februar 1999

Aufgrund des § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), wird für meinen Geschäftsbereich - soweit erforderlich mit Einwilligung des Finanzministeriums - verordnet:

§ 1

Meine Befugnis, Ansprüche

1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu
30000 DM und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15000 DM

niederzuschlagen und

3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10000 DM zu erlassen

übertrage ich auf das Landesversicherungsamt und die Einrichtungen des Landes. Dies gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2

Die Verordnung des Innenministeriums zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 29. Dezember 1972 (GV. NRW. 1973 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die von den Bezirksregierungen wahrzunehmenden Aufgaben meines Geschäftsbereichs.

§ 3

Bei Landesdarlehen zur Förderung von Baumaßnahmen von freien, gemeinnützigen und kommunalen sozialen Einrichtungen im Bereich der Familien- und Jugendhilfe wird der Westdeutschen Landesbank meine Befugnis übertragen, Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zu ändern, soweit es sich um die Entlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen aus der Haftung für die zur Sicherung der Landesdarlehen bestellten Hypotheken oder um Rangrücktritte dinglich gesicherter Landesdarlehen handelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung und die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich.

§ 4

Für Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus bedingt rückzahlbaren Zweckzuwendungen, Zweckzuweisungen und Erstattungen übertrage ich meine Befugnisse, Ansprüche

1. nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80000 DM bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20000 DM bis zu 3 Jahren zu stunden,

2. nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 60000 DM befristet und bei Beträgen bis zu 40000 DM unbefristet niederzuschlagen und

3. nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20000 DM zu erlassen

auf die Landschaftsverbände, soweit sie den Landeshaushalt ausführen und

4. nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50000 DM bis zu 18 Monaten zu stunden,

5. nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 30000 DM befristet und bei Beträgen bis zu 15000 DM unbefristet niederzuschlagen und

6. nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10000 DM zu erlassen

auf die Jugendämter, soweit sie den Landeshaushalt ausführen.

Satz 1 gilt weder in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung noch in den Fällen der Nummern 4 bis 6, die eigene Maßnahmen und Einrichtungen des Jugendamtes betreffen.

§ 5

Für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche sowie für den Übergang von Ansprüchen des Berechtigten nach §§ 5, 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übertrage ich den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt meine Befugnis, Ansprüche

1. nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 12000 DM bis zu 72 Monaten zu stunden,

2. nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO bei Beträgen bis zu 6000 DM befristet und bei Beträgen bis zu 15000 DM unbefristet niederzuschlagen und

3. nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 1000 DM zu erlassen.

Dies gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 10. September 1973 (GV. NRW. S. 450), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1995 (GV. NRW. S. 64),

2. die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 58 der Landeshaushaltsordnung vom 8. Januar 1976 (GV. NRW. S. 56),

3. die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 126),

4. die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 Landeshaushaltsordnung - im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - vom 26. Juni 1995 (GV. NRW. S. 916).

Düsseldorf, den 8. Februar 1999

Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 1999 S. 56