Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 8 vom 31.3.1999 Seite 59 bis 64

Berichtigung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz-FlGFlHKostG NW) vom 16.12.1998 (GV. NRW. S. 775)
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Berichtigung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz-FlGFlHKostG NW) vom 16.12.1998 (GV. NRW. S. 775)

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Berichtigung
des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
(Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz-FlGFlHKostG NW)
vom 16.12.1998 (GV. NRW. S. 775)

In der Überschrift muß das Datum „16. Dezember 1990“ durch die Datumsangabe „16. Dezember 1998“ ersetzt werden.

Nach dem 5. Spiegelstrich ist einzufügen:

„Entscheidung 93/513/EWG des Rates vom 21. September 1993 zur Änderung der Entscheidung 88/408/EWG über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG“.

§ 4 Abs. 2 1, Satz, 2. Halbsatz lautet:

„von den EG-rechtlichen vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogenen erhoben werden" muss es richtig lauten: „von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden“.

§ 4 Abs, 3 Satz 1 lautet „gemäß Absatz 2 dürften“ es muss jedoch richtig heißen „ gemäß Absatz 2 dürfen“.

GV. NRW. 1999 S. 62