Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 9 vom 1.4.1999 Seite 65 bis 70

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454)
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Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454)

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Berichtigung der
Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes
vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454)

1. § 32 lautet hinsichtlich der Satzfolge richtig:

Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle tritt gegebenenfalls der Ersatzbewerber. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

2. § 33 Abs. 5 lautet hinsichtlich der Satzfolge richtig:

(5) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

GV. NRW. 1999 S. 70