Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 11 vom 14.3.2000 Seite 139 bis 152

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Fach- angestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation im Lande Nordrhein-Westfalen - Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung -
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Fach- angestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation im Lande Nordrhein-Westfalen - Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung -

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Zweite
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung zum Fach-
angestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten
für Bürokommunikation im Lande Nordrhein-Westfalen
- Allgemeine Verwaltung des Landes
und Kommunalverwaltung -

Vom 11. Februar 2000

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 41,42 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I. S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl I. S. 596, 606), und § 1 Nr. 12 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1999 (GV. NRW. S. 599), wird nach Beschlußfassung durch den Berufsbildungsausschuß für Verwaltungsberufe Folgendes verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation im Lande Nordrhein-Westfalen -Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung - (APO FAngB) vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 214), geändert durch Verordnung vom 16. August 1999 (GV. NRW. S. 510), wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Prüfungsfach Textverarbeitung:

In 55 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung einschließlich der formgerechten Briefgestaltung bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem Gebiet erworben hat. Die Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung umfasst die Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen Angaben und die Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur unter Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung.“

b) In Nummer 2 wird die Zahl „45“ durch die Zahl „65“ ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1999 bestehen, sind bis zum 31. Dezember 1999 die bis zum 31. Oktober 1999 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Für die Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfungen nach diesem Termin sind diejenigen Vorschriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste Prüfung vorgenommen worden ist.“

3. In der Anlage 1 werden in Spalte 3 der Nummer 5.3 die Buchstaben d) und e) aufgehoben.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Februar 2000

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2000 S. 151