Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 16 vom 30.3.2000 Seite 237 bis 248

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften
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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften

2000

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften

Vom 28. März 2000

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften vom 16. Juli 1969 (GV. NRW 1969 S. 531), geändert durch Artikel VII des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 (GV. NRW S. 476) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Vertretern“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden vor den Wörtern „des Ministerpräsidenten“ die Wörter „der Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.

3. In § 3 werden vor den Wörtern „der Ministerpräsident“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.

4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Mitglieder bilden eine Klasse für Geisteswissenschaften, eine Klasse für Naturwissenschaften und Medizin sowie eine Klasse für Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften. Ein Mitglied kann nur einer der drei Klassen angehören.“

5. In § 6 Abs. 3 Nummer 1 werden vor den Wörtern „den Präsidenten“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.

6. § 6 Abs. 3 Nummer 2 entfällt. § 6 Abs. 3 Nummer 3 wird § 6 Abs. 3 Nummer 2.

7. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden vor den Wörtern „ein Sekretar“ die Wörter „eine Sekretarin oder“ und vor den Wörtern „in seinem“ die Wörter „in ihrem oder“ sowie vor den Wörtern „sein Stellvertreter „die Wörter „ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder“ eingefügt.

8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, den Sekretarinnen oder Sekretaren der drei Klassen und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.“

9. In § 8 Abs. 2 werden vor den Wörtern „Der Präsident“ die Wörter „Die Präsidentin oder der“ eingefügt. Das Wort „Der“ entfällt.

10. § 8 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Sekretarinnen oder die Sekretare der beiden Klassen, denen die Präsidentin oder der Präsident nicht angehört, sind Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die an Lebensjahren ältere Vizepräsidentin oder der an Lebensjahren ältere Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei deren oder dessen Verhinderung.“

11. § 8 Abs. 4 entfällt. § 8 Abs. 5 bis 7 werden zu Absatz 4 bis 6.

12. In § 8 Abs. 4 (neu) Satz 3 werden die Wörter „dem Geschäftsführenden Präsidialmitglied“ ersetzt durch die Wörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten“.

13. In § 8 Abs. 5 (neu) Satz 1 werden hinter den Wörtern „den Haushalt der Akademie“ die Wörter „und dessen Veränderungen“ eingefügt. In § 8 Abs. 5 (neu) Satz 2 werden vor den Wörtern „des Ministerpräsidenten“ die Wörter „der Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.

14. In § 8 Abs. 6 (neu) werden die Wörter „Das Geschäftsführende Präsidialmitglied“ ersetzt durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident“.

15. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Das Kuratorium besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, der für Wissenschaft zuständigen Ministerin oder dem für Wissenschaft zuständigen Minister, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, zwei von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten zu bestimmenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und den Sekretarinnen oder den Sekretaren der drei Klassen. Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, den stellvertretenden Vorsitz die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für Wissenschaft zuständige Minister.

16. In § 10 werden vor den Wörtern „den Präsidenten“ die Wörter „die Präsidentin oder“ und vor den Wörtern „die Sekretare“ die Wörter „die Sekretarinnen oder“ eingefügt. Das Komma hinter dem Wort „Akademie“ wird ersetzt durch das Wort „und“. Die Wörter „und das Geschäftsführende Präsidialmitglied“ entfallen.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 28. März 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

GV. NRW. 2000 S. 247