Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 25 vom 9.5.2000 Seite 379 bis 388

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (GefahrgutbeförderungsZustVO - GGBefZustVO)
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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (GefahrgutbeförderungsZustVO - GGBefZustVO)

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Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden
nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
(GefahrgutbeförderungsZustVO - GGBefZustVO)

Vom 11. April 2000

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Verkehrsausschusses, des Ausschusses für Innere Verwaltung, des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags - und des § 5 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:

§ 1
Eichamt Dortmund

Das Eichamt ist zuständig für die

1. Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993),

2. Zulassung des Baumusters nach Anhang B.1 a und Anhang B.1 e der Anlage B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), zuletzt geändert durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29. September 1998 (BGBl. II S. 2618),

3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVS für den Bereich der Fertigung von Tanks nach Anhang B.1a und Anhang B.1e der Anlage B des ADR, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) gegeben ist.

§ 2
Staatliche Ämter für Arbeitsschutz

Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind zuständig

1. für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht die Bergämter nach § 5 zuständig sind,

2. für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG in den übrigen Betrieben, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

3. für Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 und 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der GbV vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509),

4. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 GGBefG für den Bereich der Betriebe, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

5. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 a GbV für den Bereich der Betriebe, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist oder eine andere Zuständigkeit in dieser Verordnung bestimmt ist.

§ 3
Kreisordnungsbehörden

(1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7 Abs. 3 GGVS außerhalb von Autobahnen,

2. die Erteilung der Bescheinigungen nach § 7 Abs. 5 Satz 4 GGVS,

3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVS, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

4. Maßnahmen nach den Randnummern 10 108, 11 407, 61 407 und 91 407 der Anlage B des ADR,

5. für Maßnahmen nach den Randnummern 41 509, 52 509, 61 509 oder 62 509 der Anlage B des ADR.

(2) Für die Fahrwegbestimmung nach Abs. 1 Nr. 1 ist grundsätzlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Be- oder Entladestelle liegt. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Beladestelle liegt.

Für die Erteilung der Bescheinigungen nach Abs. 1 Nr. 2 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller (§ 7 Abs. 5 Satz 3 GGVS) seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, oder, falls insoweit eine Zuständigkeit nicht begründet wird, die Kreisordnungsbehörde in deren Bezirk die Beförderung beginnt oder endet oder in deren Bezirk eine Grenzübergangsstelle liegt, die im Verlauf der Beförderung benutzt wird.

Für Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk be-, auf- oder abgeladen werden und nach Abs. 1 Nr. 5 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug länger halten soll.

§ 4
Polizeibehörden

Die Kreispolizeibehörden und die Autobahnpolizei sind

1. zuständige Behörden nach den Randnummern 10 507, 11 321, 11 520, 41 321, 52 321 und 71 321 der Anlage B des ADR,

2. zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Straße, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt.

§ 5
Bergämter

Die Bergämter sind zuständig für die

1. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Schiene, soweit die Eisenbahnbetriebe der Bergaufsicht unterliegen,

2. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während derVorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt,

3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVS, § 10 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 GGBefG und § 7 a GbV für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist.

§ 6
Hafenbehörden

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für die

1. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung in Häfen,

2. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt,

3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 GGBefG für den Bereich der Binnenhäfen einschließlich der dort befindlichen Umschlagsanlagen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist.

§ 7
Präsidium der Wasserschutzpolizei

Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist zuständig für die

1. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während des Vorgangs der Ortsveränderung auf Binnenwasserstraßen und in Häfen, soweit nicht die Behörden nach § 2 Nr. 1, § 4 Nr. 2 und § 5 Nr. 1 zuständig sind.

2. Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter, sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt.

§ 8
Innenministerium

(1) Das Innenministerium ist zuständig für die Anerkennung von Normen für Feuerlöschgeräte nach Randnummer 10 240 Abs. 3 der Anlage B des ADR.

(2) Das Innenministerium stellt sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in § 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) vom 27. Mai 1997 (BGBl. S. 1306) vorgesehenen Kontrollen unterzogen und die Ergebnisse gemäß § 5 der GGKontrollV dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen übermittelt werden.

§ 9
Zuständigkeit der Polizei für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den §§ 2, 3, 5 und 6 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die nach den §§ 2 bis 6 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 10
In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung zuständigen Verwaltungsbehörden vom 25. März 1981 (GV. NRW. S. 209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.Januar 1995 (GV. NRW. S. 68),

2. Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Überwachung der

Beförderung gefährlicher Güter vom 28. November 1989 (GV. NRW. S. 643), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1995 (GV. NRW. S. 68),

3. Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 5. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 741), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 141).

Düsseldorf, den 11. April 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Innenministerium

Dr. Fritz  B e h r e n s

Ministerium für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie und Verkehr

Ernst  S c h w a n h o l d

Ministerium für Arbeit, Soziales
und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

GV. NRW. 2000 S. 384