Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 51 vom 22.11.2000 Seite 687 bis 698
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000 (Nachtragshaushaltsgesetz 2000) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer Vorschriften |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000 (Nachtragshaushaltsgesetz 2000) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer Vorschriften
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Haushaltsplan des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000
(Nachtragshaushaltsgesetz 2000)
und
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000
und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung
der Gemeinden am Solidarbeitrag
zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 2000 und zur
Änderung anderer Vorschriften
Vom 14. November 2000
Der Landtag hat das folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Haushaltsplan des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000
(Nachtragshaushaltsgesetz 2000)
Artikel I des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgesetz 2000) und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung und zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl 93.391.742.600 durch die Zahl 94.719.267.600 ersetzt.
2. § 3 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Landesbausparkasse gem. § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 10.000.000 DM, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsgenossenschaften im Bestand Bürgschaften bis zur Höhe von 450.000.000 DM zu übernehmen.
3. § 6 wird um folgenden Absatz 17 ergänzt:
(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung die erforderlichen haushaltsrechtlichen Vorkehrungen für die aufgrund von Rechtsverordnungen zu § 41 Abs. 1 Hochschulgesetz vorzunehmenden Umbildungen von Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen in Anstalten des öffentlichen Rechts zu treffen.
Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 LHO wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die bisher den Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet sind, unentgeltlich auf die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildeten Klinika der Hochschulen übertragen oder diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
4. § 16 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3 Abs. 1 und 4, § 4, § 6 Abs. 17, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 und § 14 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2001 weiter. Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 2
5. Der dem Haushaltsgesetz 2000 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.
6. Der dem Haushaltsgesetz 2000 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel II
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000
und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung
der Gemeinden am Solidarbeitrag
zur Deutschen Einheit
im Haushaltsjahr 2000 und zur
Änderung anderer Vorschriften
Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer Vorschriften vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW S. 718) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Artikel I, § 2 Abs. 4 wird die Zahl „989.800.000“ durch die Zahl „637.800.000“ ersetzt.
2. In Artikel I, § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „15.061.600.000“ durch die Zahl „15.141.100.000“ ersetzt.
3. In Artikel I, § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „997.400.000“ durch die Zahl „645.400.000“ ersetzt.
4. In Artikel I, § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „12.829.000.000“ durch die Zahl „13.260.500.000“ ersetzt.
5. In Artikel I, § 6 Satz 1 wird die Zahl „11.606.700.000“ durch die Zahl „11.822.400.000“ ersetzt.
6. In Artikel I, § 6 Nr. 1 wird die Zahl „8.875.600.000“ durch die Zahl „9.040.600.000“ ersetzt.
7. In Artikel I, § 6 Nr. 2 wird die Zahl „1.358.000.000“ durch die Zahl „1.383.200.000“ ersetzt.
8. In Artikel I, § 6 Nr. 3 wird die Zahl „1.373.100.000“ durch die Zahl „1.398.600.000“ ersetzt.
9. In Artikel I, § 17 Abs. 1 wird die Zahl „832.700.000“ durch die Zahl „1.048.500.000“ ersetzt.
10. In Artikel I, § 17 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „558.800.000“ durch die Zahl „774.600.000“ ersetzt.
11. In Artikel I, § 40 Abs. 2 wird hinter „§ 20“ Abs. 1 Nr. 1,2,3,5,6 und 7“ eingefügt.
12. In Artikel II, § 1 Abs. 2 wird die Zahl „4.977.000.000“ durch die Zahl „4.177.000.000“ ersetzt.
13. In Artikel II, § 1 Abs. 3 wird die Zahl „2.189.800.000“ durch die Zahl „1.837.800.000“ ersetzt.
14. In Artikel II, § 1 Abs. 4 wird die Zahl „1.824.640.000“ durch die Zahl „1.597.780.000“ ersetzt.
Artikel III
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Düsseldorf, den 14. November 2000
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L. S.)
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Jochen D i e c k m a n n
Der
Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr
Ernst S c h w a n h o l d
Der
Minister für Arbeit und
Soziales, Qualifikation und Verkehr
Harald S c h a r t a u
Die
Ministerin für Schule,
Wissenschaft und Forschung
Gabriele B e h l e r
Der
Minister für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Die
Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
Birgit F i s c h e r
Der
Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Detlev S a m l a n d
GV.
NRW. 2000 S. 692