Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 52 vom 8.12.2000 Seite 699 bis 704

Verordnung über Sicherheitsfachkräfte nach dem Maßregelvollzugsgesetz
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Verordnung über Sicherheitsfachkräfte nach dem Maßregelvollzugsgesetz

2128

Verordnung
über Sicherheitsfachkräfte
nach dem Maßregelvollzugsgesetz

Vom 28. November 2000

Aufgrund des § 23 des Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

§ 1

Die Sicherheit im Maßregelvollzug wird durch das Verhalten des Personals, durch organisatorische sowie sicherheitstechnische Maßnahmen und Vorrichtungen bestimmt. Krankenversorgung und gesicherte Unterbringung verlangen ausgewogene, abgestimmte Sicherheitsvorschriften, deren laufende Kontrolle, und die Überwachung von Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen.

§ 2

(1) In jeder Einrichtung des Maßregelvollzugs bestellt die Leitung im Einvernehmen mit dem Träger und im Benehmen mit der Arbeitnehmervertretung für die Dauer von vier Jahren schriftlich mindestens eine Sicherheitsfachkraft und deren Vertretung. Wiederbestellungen sind möglich. Voraussetzung für die Bestellung ist die Ausbildung als staatlich examinierte Pflegekraft mit Zusatzausbildung in psychiatrisch-forensischer Fachpflege oder eine mindestens vergleichbare Ausbildung sowie eine mindestens fünfjährige forensisch-psychiatrische Berufserfahrung. Darüber hinaus können Sicherheitskommissionen für mehrere Einrichtungen beratend tätig werden.

(2) Die Leitung der Einrichtung hat die Sicherheitsfachkraft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ist die Sicherheitsfachkraft von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung soll keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge haben und darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(3) Sicherheitsfachkräfte, Leitung der Einrichtung, therapeutische Leitung und Träger arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Die Sicherheitsfachkräfte nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig und weisungsfrei wahr und dürfen wegen der Erfüllung dieser Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 3

(1) Die Sicherheitsfachkräfte unterstützen und beraten die therapeutische Leitung, die Leitung der Einrichtung und den Träger in allen sicherheitsrelevanten Fragen. Sie sind daher an allen sicherheitsrelevanten Entscheidungen durch frühzeitige umfassende Unterrichtung und Anhörung zu beteiligen. Ihnen sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Sicherheitsfachkräfte prüfen regelmäßig die sicherheitsrelevanten Vorrichtungen und Maßnahmen. Sie führen Begehungen durch und können hierzu mit Genehmigung des Trägers weitere sachkundige Personen auch von außerhalb der Einrichtung hinzuziehen. Die Begehungen sind zu dokumentieren. Festgestellte Mängel haben sie unverzüglich der therapeutischen Leitung und der Leitung der Einrichtung, in Fällen besonderer Bedeutung auch dem Träger mitzuteilen.

(3) Die Sicherheitsfachkräfte sollen über Sicherheitsmaßnahmen der Leitung der Einrichtung unverzüglich unterrichtet werden. Die Leitung der Einrichtung achtet darauf, dass alle Beschäftigten mit den Sicherheitsvorschriften und –standards vertraut gemacht werden.

(4) Die Aufgaben und Rechte der auf Grund anderer Rechtsvorschriften insbesondere des Arbeitsschutzes zu bestellenden Sicherheitsfachkräfte oder Sicherheitsbeauftragten bleiben unberührt.

(5) Die Sicherheitsfachkräfte erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage der Begehungsprotokolle, der über die Leitung der Einrichtung und den Träger der oder dem Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug vorzulegen ist.

§ 4

(1) Die Sicherheitsfachkräfte holen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen von den örtlichen Polizeibehörden, den zur Einrichtung nächstgelegenen Justizvollzugsanstalten und von Sicherheitsfachkräften anderer Einrichtungen ein und tauschen sich mit diesen aus.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug führt Arbeitstagungen für Sicherheitsfachkräfte durch. Die Sicherheitsfachkräfte nehmen daran teil und informieren die Leitung der Einrichtung über das Ergebnis.

§ 5

(1) Die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte erfordern eine regelmäßige Fortbildung. Für die Zeit der Fortbildung sind die Sicherheitsfachkräfte unter Fortzahlung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts freizustellen.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt die durch die Teilnahme der Sicherheitsfachkräfte an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung entstehenden notwendigen Kosten. Diese sind bei der Aufstellung der Budgets berücksichtigungsfähig.

§ 6

Aus wichtigem Grund kann eine Sicherheitsfachkraft jederzeit abberufen werden. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund ist der oder die Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug zu unterrichten. Die Rechte der Arbeitnehmervertretung sind zu beachten.

§ 7

Diese Verordnung gilt nicht für allgemeinpsychiatrische Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach dem Maßregelvollzugsgesetz untergebracht sind.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28 . November 2000

Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2000 S. 702