Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 54 vom 22.12.2000 Seite 715 bis 744

Verordnung über die Errichtung des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) als Anstalt des öffentlichen Rechts
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Verordnung über die Errichtung des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) als Anstalt des öffentlichen Rechts

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Verordnung
über die Errichtung des Klinikums Köln
der Universität Köln
(Universitätsklinikum Köln)
als Anstalt des öffentlichen Rechts

Vom 1. Dezember 2000

Aufgrund des § 41 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport verordnet:

Artikel I
Universitätsklinikum

§ 1
Errichtung, Rechtsnachfolge, Vermögensübergang

(1) Das Land errichtet als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts das Klinikum Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) mit Sitz in Köln. Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel.

(2) Das Universitätsklinikum tritt an die Stelle der bisherigen Medizinischen Einrichtungen der Universität nach § 34 Abs. 1 HG. Die dem Aufgabenbereich der Medizinischen Einrichtungen zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes und der Universität gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum über.

(3) Das der besonderen Betriebseinheit Medizinische Einrichtungen nach § 34 Abs. 1 HG zuzurechnende Betriebsvermögen mit Ausnahme der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte des Landes geht mit den Buchwerten einer von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2000 mit allen Rechten und Pflichten unentgeltlich auf das Universitätsklinikum über. Das Land stellt dem Universitätsklinikum die betriebsnotwendigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

§ 2
Aufgaben

(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung (§ 13) zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 HG. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HG) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt.

(3) Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 13).

(4) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.

(5) Das Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres 2006 verpflichtet, sich für die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben der staatlichen Bauverwaltung des Landes und deren Rechtsnachfolger zu bedienen.

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

§ 3
Organe

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.

§ 4
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1. Änderung der Satzung;

2. Bestellung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbreichs Medizin;

3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands;

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;

5. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers;

6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;

7. Entlastung des Vorstands.

(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 3 Millionen DM;

3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze;

4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;

5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;

6. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen;

7. die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Universität nach § 13.

(3) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung und des Finanzministeriums;

2. die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;

3. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft;

4. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals (§ 12);

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;

7. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

Die Satzung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorsehen. Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 werden vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt. Das unter § 12 dieser Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6. Für die Wahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 und 6 und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.

(4) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(5) Jedes Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 führt zwei Stimmen. Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums.

(6) Die Satzung kann die Mitgliedschaft von bis zu zwei weiteren Sachverständigen vorsehen. In diesem Fall führt jedes Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 drei Stimmen.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum. Er vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Verordnung oder der Satzung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.

(2) Dem Vorstand gehören an:

1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender;

2. die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor mit beratender Stimme;

3. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor;

4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;

5. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin.

§ 6
Klinikumskonferenz

Zur Beratung des Vorstands in grundsätzlichen Angelegenheiten wird eine Klinikumskonferenz gebildet. Ihr gehören an:

1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterinnen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und der zentralen Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums;

2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vier von diesen gewählte Vertreterinnen oder Vertreter.

Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7
Satzung

Durch Satzung wird im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnung insbesondere Näheres bestimmt über

1. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen;

2. Aufgaben, Zuständigkeiten, Bestellung und Wahl sowie das Verfahren der Organe und der Klinikumskonferenz;

3. die Gliederung und weitere Untergliederung der Abteilungen und sonstigen Einrichtungen, ihre Aufgaben und ihre Nutzung;

4. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen.

Die Satzung wird vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung erlassen. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung kann nur aus rechtlichen Gründen versagt werden. Vor der Genehmigung ist der Universität und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme des Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes (§ 111 LHO) keine Anwendung.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

(3) Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

(4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

§ 9
Finanzierung, Gewährträgerschaft

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit nicht nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel als Festbeträge nach Satz 2 oder nach Satz 3 gewährt werden. Es erhält Mittel für seine Aufwendungen in Forschung und Lehre; das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 13). Das Land gewährt dem Universitätsklinikum Mittel für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für betriebsnotwendige Kosten.

(2) Die haushaltsrechtliche Behandlung der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 richtet sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Als Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegenüber dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung und dem Landesrechnungshof dient der nach § 8 Abs. 4 geprüfte Abschluss. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen seiner Rechtsaufsicht.

(3) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden kann (Gewährträgerschaft).

(4) Nimmt das Universitätsklinikum zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen Kredite auf, so dürfen diese insgesamt den vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung und dem Finanzministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten; der Kreditrahmen soll eine angemessene Wirtschaftsführung ermöglichen. Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein; das Finanzministerium kann eine höhere Kreditaufnahme zulassen.

§ 10
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands, die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Universitätsklinikums die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.

(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossenen Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen.

(3) Die beim Universitätsklinikum in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so angerechnet, wie wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land oder einem anderen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Universitätsklinikum des Landes in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst des Universitätsklinikums so angerechnet, wie wenn sie beim Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären. Die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Universitätsklinikums dürfen Einrichtungen und Angebote der Universität und des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie bei der Universität beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten des Universitätsklinikums durch bei der Universität beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gilt Satz 1 entsprechend.

§ 11
Beamtinnen und Beamte

(1) Das Universitätsklinikum besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).

(2) Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 LBG ist der Aufsichtsrat. Für ihn ernennt die oder der Vorsitzende die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums und nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Landesbeamtengesetz und der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Vorstand wahr.

(3) § 10 Abs. 4 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums und bei der Universität beschäftigte Beamtinnen und Beamte des Landes entsprechend.

§ 12
Personal der Universität mit Aufgaben im Universitätsklinikum

Das wissenschaftliche Personal der Universität ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens zu erfüllen.

§ 13
Zusammenarbeit mit der Universität
(Kooperationsvereinbarung)

Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch Vereinbarung. Darin sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Ziele nach § 2, über das Zusammenwirken der Verwaltungen der Universität und des Universitätsklinikums sowie über den Ausgleich der Aufwendungen für Lehre, Forschung und Krankenversorgung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.

§ 14
Rechtsaufsicht

Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung. § 106 Abs. 2 bis 4 HG findet entsprechende Anwendung.

Artikel II
Fachbereich Medizin

§ 15
Allgemeine Vorschriften

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 HG ist die Universität zuständig. Der Fachbereich Medizin der Universität erfüllt seine Aufgaben nach § 25 Abs. 2 HG in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in anderen Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium erfolgen im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Das Einvernehmen in Berufungsverfahren darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen.

(2) Für Lehre und Forschung im Fachbereich Medizin gewährt das Land Mittel nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2. Über ihre Verwendung entscheidet der Fachbereich Medizin im Rahmen der vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze und der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplans. Für die Wirtschaftsführung des Fachbereichs Medizin gelten die Grundsätze der §§ 26 Abs. 1 und 74 Abs. 1 LHO entsprechend. Die Rechte und Pflichten der Kanzlerin oder des Kanzlers als Beauftragter oder Beauftragtem für den Haushalt bleiben unberührt.

(3) Auf den Fachbereich Medizin der Universität finden die Vorschriften des Hochschulgesetzes über den Fachbereich Medizin Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 16
Organe

Organe des Fachbereichs sind das Dekanat und der Fachbereichsrat.

§ 17
Dekanat

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich. Es ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des den Fachbereich Medizin betreffenden Beitrags der Universität zum Voranschlag des Landeshaushalts, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes; der Lagebericht gibt insbesondere über die den Teileinrichtungen für Forschung und Lehre zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen des Fachbereichs Medizin bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern Auskunft; der Fachbereichsrat kann zum Beitrag der Universität zum Voranschlag des Landeshaushalts Stellung nehmen, soweit er den Fachbereich Medizin betrifft;

2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für die Grundausstattung sowie den Lehr- und Forschungsfonds;

3. Beschlussfassung über die Verteilung der für die Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin vorgesehenen Stellen und Mittel;

4. Erstellung des Entwicklungsplanes des Fachbereichs Medizin.

(2) Dem Dekanat gehören an:

1. die Dekanin oder der Dekan;

2. die Studiendekanin oder der Studiendekan (§ 25 Abs. 2 Satz 5 HG);

3. bis zu zwei weitere Prodekaninnen oder Prodekane nach Maßgabe der Fachbereichsordnung;

4. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme; ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor Mitglied der Universität, so gehört sie oder er dem Dekanat mit Stimmrecht an.

(3) Die Mitglieder des Dekanats nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden vom Fachbereichsrat aus der dem Fachbereich Medizin angehörenden Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 2 auch einer anderen Gruppe im Sinne des § 13 Abs. 1 HG angehören kann.

(4) Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fachbereichsrats. Bei Stimmengleichheit im Dekanat gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

§ 18
Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin hat folgende Aufgaben:

1. Zustimmung zum Wirtschaftsplan und Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes;

2. Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für die Grundausstattung sowie den Lehr- und Forschungsfonds;

3. Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs;

4. Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich;

5. Beschlussfassung in den dem Fachbereich obliegenden Angelegenheiten nach § 48 HG;

6. Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinbarung (§ 13);

7. Empfehlungen und Stellungnahmen in sonstigen Angelegenheiten des Fachbereichs Medizin von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Fachbereichsrat nimmt die Berichte des Dekanats entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teil.

Artikel III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur Bildung eines Aufsichtsrats und eines Vorstands werden deren Aufgaben von einem Gründungsrat wahrgenommen. Der Gründungsrat kann einen vorläufigen Vorstand bestellen. Der Gründungsrat ist, außer in Angelegenheiten, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, nur zu vorläufigen Regelungen befugt. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Dem Gründungsrat gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung und des Finanzministeriums, die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität an.

(2) Für die Organe des Fachbereichs Medizin trifft das Rektorat die notwendigen Übergangsbestimmungen.

(3) Für die Zeit bis zur Durchführung der Wahlen nach § 4 Abs. 3 Satz 5 bis 7 wird das Mitglied nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 von der nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG), das Mitglied nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 von der nach § 1 LPVG beim Universitätsklinikum gebildeten Personalvertretung benannt.

(4) Für die im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge und dem Vermögensübergang nach § 1 Abs. 2 und 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.

(5) Der Geschäftsbetrieb der Medizinischen Einrichtungen gilt ab dem 1. Januar 2001 als auf Rechnung der Anstalt geführt.

§ 20
Wissenschaftliches Personal

Das wissenschaftliche Personal verbleibt, auch soweit es im Universitätsklinikum Aufgaben nach § 12 wahrnimmt, bei der Universität.

§ 21
Beamten-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

(1) Das Universitätsklinikum übernimmt die unter § 63 HG fallenden Beamtinnen und Beamten gemäß § 128 Abs. 3 und 4 BRRG. Die Versorgungslasten für Beamtinnen und Beamte, die das Universitätsklinikum im Zusammenhang mit der Umbildung vom Land übernimmt, werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zwischen dem Land und dem Universitätsklinikum verteilt und vom Land anteilig erstattet.

(2) Die unter § 63 HG fallenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit allen Rechten und Pflichten auf das Universitätsklinikum über. Für die Vordienstzeiten dieser Beschäftigten gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Anstaltserrichtung sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Vertragsbedingungen für die Wohnraumüberlassung aus Anlass der Anstaltserrichtung ist nicht zulässig.

(3) Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Zu den Verbindlichkeiten nach § 9 Abs. 3 gehören auch etwaige Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Universitätsklinikums, die daraus resultieren, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und dem Universitätsklinikum nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen (§ 34 der VBL-Satzung) beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Universitätsklinikum und der VBL zum 1. Januar 2001 wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2000 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt.

§ 22
Personalvertretungsrechtliche Bestimmungen

Die Personalvertretungen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung der bisherigen Medizinischen Einrichtungen bestehen bis zum Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit fort; § 24 Abs. 1 LPVG bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.

§ 23
Verwaltungsvorschriften

Zur Ausführung dieser Verordnung erforderliche Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung.

§ 24
Inkrafttreten

§ 19 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Dezember 2000

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2000 S. 721