Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 14 vom 27.4.2001 Seite 185 bis 192

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2001
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2001

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2001

Vom 9. April 2001

1. Haushaltssatzung

Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert am 28. März 2000 (GV. NW. S. 245), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluß vom 15. Februar 2001 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf               4.252.441.300 DM

in der Ausgabe auf                 4.252.441.300 DM

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf               432.877.600 DM

in der Ausgabe auf                 432.877.600 DM

festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2001 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 49.570.450 DM festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 164.322.900 DM festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2001 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 350.000.000 DM festgesetzt.

§ 5

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 14,5 % der für das Haushaltsjahr 2001 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

§ 6

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

2. Die Abbauverpflichtung von Überhängen an Beförderungsstellen der Bes.-Gr. B 2 wird in der Weise erfüllt, dass jede zweite frei werdende Stelle als nach der Bes.-Gr. A 16 umgewandelt gilt, bis die Überhänge beseitigt sind.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2001 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß ' 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit ' 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. März 2001 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom bis im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom Stein Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 295, öffentlich aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 9. April 2001

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

S c h ä f e r

GV. NRW. 2001 S. 190