Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 14 vom 27.4.2001 Seite 185 bis 192

Bekanntmachung der Genehmigung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Kevelaer
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Bekanntmachung der Genehmigung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Kevelaer

Bekanntmachung
der Genehmigung der 7. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Kevelaer

Vom 28. März 2001

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 30. November 2000 die Aufstellung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Kevelaer (Erweiterung des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches Kevelaer-Süd) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 31. Januar 2001 - IV.4 -60.50.06 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Kevelaer zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 28. März 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2001 S. 190