Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 3 vom 12.2.2001 Seite 27 bis 34

Berichtigung des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462)
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Berichtigung des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462)

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Berichtigung
des Zweiten Modernisierungsgesetzes
vom 9. Mai 2000
(GV. NRW. S. 462)

1. Artikel 15 Abschnitt II wird um folgende Nummern ergänzt:
„20. In § 19 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Landesamt für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

21. In § 31 wird das Wort „Fachministern“ durch das Wort „Fachministerien“ ersetzt.“

2. Artikel 16 Nr. 1 lautet richtig wie folgt:

„1. In § 2 Abs. 3 und 7 sowie in § 47 Abs. 3 werden die Wörter „der Kultusminister“ durch die Wörter „das für den Schulbereich zuständige Ministerium“ ersetzt.“

3. Artikel 18 wird wie folgt berichtigt:

1. Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b lautet richtig wie folgt:

„b) Absatz 4 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„8. der Haushaltsvoranschlag der Schule sowie ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für mindestens drei Jahre; bei bewährten Schulträgern kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Bei Anträgen auf vorläufige Erlaubnis reicht ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung für mindestens ein Jahr,“

2. In Abschnitt II Nr. 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 4 Nr. 8 und“ gestrichen.

GV. NRW. 2001 S. 29