Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 36 vom 9.11.2001 Seite 747 bis 768
Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland |
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Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Neufassung der Betriebssatzung
für die Rheinischen Kliniken (RK) und die
Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 28. September 2001
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:
§ 1
Rechtsgrundlagen
Der Landschaftsverband betreibt unter dem Namen
„Rheinische Kliniken (RK)
Bedburg-Hau
Bonn
Düren
Köln
Langenfeld
Mönchengladbach
Viersen
Düsseldorf - Kliniken der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf-
Essen - Kliniken/Institut der Universität/Gesamthochschule Essen-
Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen“
wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtungen, die wie Eigenbetriebe geführt werden.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Anderweitige Mittelverwendungen sind unzulässig.
(3) Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung Rheinischer Kliniken bzw. von Teilen der Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile). Die übrigen Vermögenswerte werden nach Auflösung oder Aufhebung der RK bzw. von Teilen der RK für steuerbegünstigte Zwecke des Landschaftsverbandes verwendet.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Rheinischen Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Aufgaben
(1) Als Fachkrankenhäuser sind die Rheinischen Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsstrukturen. Entsprechend diesem Versorgungsauftrag betreiben sie die zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen. Darüber hinaus sind sie am Aufbau umfassender Verbundsysteme in ihrem Versorgungsbereich mit dem Ziel einer engen Verzahnung beteiligt.
(2) Die Rheinischen Kliniken haben als Fachkrankenhäuser die Aufgabe,
1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch stationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre und ambulante Behandlung erbringen, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;
2. mit dem Krankenhaus notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben;
3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen;
4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige strafgerichtlich angeordnete Unterbringungen und Behandlungen nach der Maßgabe des § 29 MRVG zu vollziehen.
(3) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist - mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig.
(4) Die Rheinischen Kliniken Essen und Düsseldorf nehmen darüber hinaus Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe der Verträge zwischen dem Land NW und dem Landschaftsverband Rheinland in der jeweils gültigen Fassung wahr.
(5) Die Rheinischen Kliniken können in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen
1. Aufgaben der medizinischen und sozialen Rehabilitation nach den geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften;
2. Aufgaben der Pflege nach dem PflegeVG und dem BSHG
wahrnehmen.
(6) Die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen hat als Fachkrankenhaus die Aufgabe,
1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch stationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung erbringt, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;
2. Abs. 2 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(7) Den Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen können weitere Aufgaben auf anderen für die Kranken-/Behindertenversorgung wichtigen Gebieten übertragen werden.
(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
§ 4
Gliederung
(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen bilden/bildet einen Betriebsbereich Krankenhaus, der seinerseits in ärztlich verantwortlich geleitete Abteilungen gegliedert ist. Abteilungen gleicher Fachrichtung bilden einen Fachbereich.
(2) Darüber hinaus können wirtschaftlich und fachlich eigenständige Betriebsbereiche für Rehabilitation und Pflege gebildet werden.
§ 5
Betriebsleitung
(1) Der Betriebsleitung gehören an:
- der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin,
- die Leitende Pflegekraft,
- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin ist aus dem Kreis der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen des Krankenhausbereiches zu berufen.
Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) In den Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen wird der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die zugleich Abteilungsärzte bzw. Abteilungsärztinnen sind, bestellt.
(3) In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau gehört der Leiter oder die Leiterin des Betriebsbereiches Rehabilitation zusätzlich der Betriebsleitung an.
(4) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann für den Leitenden Arzt oder die Leitende Ärztin der Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen ein weiterer Stellvertreter oder eine weitere Stellvertreterin bestellt werden. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(5) Die Betriebsleitung hat die Stellung der Werkleitung nach Eigenbetriebsverordnung. Sie ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich.
(6) Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; sie führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus.
(7) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit. In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau können der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin und der Leiter oder die Leiterin des Betriebsbereiches Rehabilitation gemeinsam nur eine Stimme abgeben. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.
(8) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss der Leiter oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Krankenhausausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unter- richten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 13 Abs. 3.
§ 6
Vertretung
(1) In den Angelegenheiten, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch den Leiter oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.
§ 7
Bereich des Maßregelvollzuges
Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist - mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die nachfolgenden §§ 8 - 11 gelten daher mit der Maßgabe, dass anderweitige Zuständigkeiten nach dem MRVG nicht bestehen.
§ 8
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über
a) Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich des Investitionsprogrammes,
c) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinnes oder Behandlung eines Verlustes,
d) Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Sie berät über den Finanzplan.
§ 9
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.
Er entscheidet insbesondere über
1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,
2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,
3. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,
4. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder wesentlicher Teile,
5. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,
6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,
7. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel,
8. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,
9. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen, der Fachbereichsärzte und Fachbereichsärztinnen sowie der Leiter oder der Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation,
10. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,
11. Mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 EUR überschreiten,
12. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,
13. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
14. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
15. Stellungnahme des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
16. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.
§ 10
Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses
(1) Der Ausschuss berät über alle gesundheitspolitischen Aufgaben des Landschaftsverbandes, insbesondere über
1. Aufgabenstellung, Zielplanung und Aufgabenerfüllung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,
2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,
3. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder wesentlicher Teile,
4. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,
5. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel,
6. Satzung und Richtlinien.
(2) Er entscheidet über
1. die Gliederung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,
2. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,
3. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen,
4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,
5. Festlegung von Behandlungs- und Betreuungsstandards,
6. Aufstellung von Grundsätzen über die Verteilung von Nebeneinnahmen.
§ 11
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses
(1) Der Krankenhausausschuss ist Fachausschuss im Sinne der LVerbO. Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über die Angelegenheiten der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über
1. den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogrammes sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,
2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,
3. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen, der Fachbereichsärzte und Fachbereichsärztinnen sowie der Leiter und der Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation,
4. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,
5. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,
6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,
7. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,
8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,
9. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,
10. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
11. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
13. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.
(2) Er entscheidet über
1. Die Festlegung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen,
2. Festsetzung des Umfanges und der Entgelte der Wahlleistungen,
3. die Annahme der Budgetvereinbarungen,
4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
5. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 EUR oder 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 Euro, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens - außer zu Wohnzwecken - und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 1.500 EUR,
7. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 EUR sowie Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 EUR,
8. Benennung des Prüfers oder der Prüferin für den Jahresabschluss,
9. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz NW,
10. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR,
11. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 500.000 EUR nicht überschreiten,
12. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 12
Direktor des Landschaftsverbandes
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 8 Abs. 2 der GemKHBVO der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(2) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den Krankenhausausschuss - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.
(3) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Krankenhausausschuss unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Gesundheitsausschusses vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,
2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen Dienst und sonstige therapeutische Dienste/Betreuungsdienste sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,
3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten und Patientinnen,
4. Einweisung und Verlegung von Patienten und Patientinnen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind (Zuständigkeit als staatliche Verwaltungsbehörde),
5. Förderung von Investitionen,
6. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, einschließlich ambulanter Dienste, soweit für alle Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen eine einheitliche Regelung erforderlich ist,
7. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,
8. Steuerangelegenheiten,
9. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,
10. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,
11. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume B außer zu Wohnzwecken - außerhalb des Sondervermögens,
12. Systeme der automatischen Datenverarbeitung und deren Verbund,
13. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Krankenhausausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.
(6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss, der Gesundheitsausschuss und der Krankenhausausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 EUR oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 EUR, überschreiten und Eile geboten ist.
Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 13
Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten
(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.
(2) Angestellte als Leiter und Leiterinnen besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Krankenhausausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Die übrigen Angestellten und die Arbeiter und Arbeiterinnen werden aufgrund eines Beschlusses der Betriebsleitung eingestellt.
(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen ist die Betriebsleitung zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes.
(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Betriebsleitung zu hören.
§ 14
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zweckberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Abs. 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Krankenhausausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge gemäß KHG zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Die Betriebsbereiche der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen sind sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards/Betreuungsstandards und unter Einhaltung der Budgets zu führen.
(2) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.
(3) Das Wirtschaftsjahr der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(4) Es ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.
(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Planes notwendig werden.
(7) Die Buchführung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(8) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu prüfen.
(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
§ 16
Kassenführung
Für die Kassenführung ist eine Sonderkasse eingerichtet, die organisatorisch Teil der Verwaltung ist. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes.
§ 17
Ombudspersonen
(1) Für jede der Rheinischen Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für die Patientinnen und Patienten zu bestellen. Bezüglich der Rheinischen Kliniken für Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in den Rheinischen Kliniken Viersen mit wahrgenommen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch den Ausschuss für Beschwerden und Anregungen als Fachausschuss. Dieser nimmt Bestellungsvorschläge von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psychosozialen Bereich und dem zuständigen Krankenhausausschuss der entsprechenden Kliniken entgegen.
Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung tragen sie Anliegen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen Vorschläge.
(3) Die Betriebsleitungen der Rheinischen Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.
Die Betriebsleitungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.
(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt.
Die Ombudspersonen erhalten über die Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
Die Aufwandspauschale beträgt 2 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:
Bedburg-Hau
Bonn
Düren
Düsseldorf
Köln
Langenfeld
Viersen
und 1,5 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:
Essen
Mönchengladbach.
Die Ombudspersonen haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Ersatz des Verdienstausfalles entsprechend den Bestimmungen der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
Reisekosten werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken der Ombudspersonen zu den Sitzungen des Ausschusses für Beschwerden und Anregungen unabhängig vom Ort und zu der Geschäftsstelle des Ausschusses erstattet.
(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.
(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordung geregelt.
§ 18
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 20. März 1997 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 58) aufgehoben.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
S c h i t t g e s
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. September 2001
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2001 S. 761