Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 39 vom 30.11.2001 Seite 793 bis 804

Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

2023

Verordnung
zur Änderung der Entschädigungsverordnung

Vom 12. November 2001

Aufgrund des § 36 Abs. 4 Satz 3, des § 39 Abs. 7 Satz 6, des § 45 Abs. 5 Satz 1, des § 46 Satz 1 und des § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), des § 30 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 und des § 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), des § 16 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und des § 20 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags verordnet.

Artikel 1

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 932), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1997 (GV. NRW. S. 196), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt

1. bei Ratsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden

bis

20 000 Einwohner

179 Euro

von

20 001

bis

50 000 Einwohner

245 Euro

von

50 001

bis

150 000 Einwohner

326 Euro

von

150 001

bis

450 000 Einwohner

406 Euro

über

450 000 Einwohner

486 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Gemeinden

monatliche
Pauschale

Sitzungsgeld

bis

20 000 Einwohner

96 Euro

16,50 Euro

20 001

bis

50 000 Einwohner

161 Euro

16,50 Euro

50 001

bis

150 000 Einwohner

241 Euro

16,50 Euro

150 001

bis

450 000 Einwohner

322 Euro

16,50 Euro

über

450 000 Einwohner

402 Euro

16,50 Euro

2. bei Kreistagsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen

bis

250 000 Einwohner

292 Euro

über

250 000 Einwohner

373 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Kreisen

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

bis

250 000 Einwohner

241 Euro

16,50 Euro

über

250 000 Einwohner

322 Euro

16,50 Euro

3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten ausschließlich als monatliche Pauschale

159 Euro

4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

a)

ausschließlich als monatliche Pauschale

164 Euro

b)

gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale

81 Euro

Sitzungsgeld

42 Euro

c)

ausschließlich als Sitzungsgeld

83 Euro.“

2. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2
Sachkundige Bürger
und sachkundige Einwohner

Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt

1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Gemeinden

bis

20 000 Einwohner

16,50 Euro

von

20 001

bis

50 000 Einwohner

21 Euro

von

50 001

bis

150 000 Einwohner

25 Euro

von

150 001

bis

450 000 Einwohner

29 Euro

über

450 000 Einwohner

34 Euro

2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Abs. 3 und 5 der Kreisordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Abs. 6 der Kreisordnung in Kreisen

bis 250 000 Einwohner

über 250 000 Einwohner

29 Euro

34 Euro

3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet 50 Euro.“

3. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 159 Euro monatlich. Die Gemeinden können stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken

bis

500 Einwohner

97 Euro

von

501

bis

1000 Einwohner

110 Euro

von

1001

bis

1500 Einwohner

124 Euro

von

1501

bis

2000 Einwohner

138 Euro

von

2001

bis

3000 Einwohner

146 Euro

über

3000 Einwohner

159 Euro

beträgt.“

4. § 5 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig.“

5. Es wird folgender Satz 4 angefügt:

„Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.“

6. § 6 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. November 2001

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2001 S. 794