Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 4 vom 23.2.2001 Seite 35 bis 40

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau: Bescheid Nr. 7/Ä3 UAG vom 22. Januar 2001
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau: Bescheid Nr. 7/Ä3 UAG vom 22. Januar 2001

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau:
Bescheid Nr. 7/Ä3 UAG vom 22. Januar 2001

Datum der Bekanntmachung: 23. Februar 2001

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Urenco Deutschland GmbH, Stetternicher Staatsforst, 52428 Jülich, und der Uranit GmbH, Stetternicher Staatsforst, 52428 Jülich, mit Bescheid vom 22. Januar 2001 eine 3. Veränderungsgenehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) erteilt.

Der verfügende Teil I Nr. 1 des Bescheides lautet:

„1. Genehmigung

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), berichtigt am 28. August 2000 (BGBl. I S. 1350), wird der

Urenco Deutschland GmbH

Stetternicher Staatsforst

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 22. Oktober 1999, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 4. September 2000, auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für den Betrieb

und der

Uranit GmbH

Stetternicher Staatsforst

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 12. Juli 2000, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 25. Juli 2000, auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für das sonstige Innehaben

einer

Urananreicherungsanlage mit einer Kapazität von bis zu 1800 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) und einem maximal zulässigen Anreicherungsgrad von bis zu 5 Gewichtsprozent (5 Gew.%) des spaltbaren Isotops Uran-235 im Industrie- und Gewerbegebiet Ost in Gronau/Westfalen (UAG), Flur 25, Gemarkung Gronau, Regierungsbezirk Münster, folgende

3. Veränderungsgenehmigung

erteilt:

1.1 Der Antragstellerin Urenco Deutschland GmbH wird

die Veränderung des Betriebs der bestehenden Urananreicherungsanlage mit einer genehmigten Trennleistung von bis zu 1800 tUTA/a,

insbesondere

-die Lagerung von zusätzlichen 2500 t Uranhexafluorid-Feed (Natururan) im Feed- oder Tailslager anstelle von 2500 t Uranhexafluorid-Tails (abgereichertes Uran) im Tailslager und die dadurch bedingte Erhöhung der zulässigen Umgangsmenge für Feed von 1791 t Uran auf insgesamt 3482 t Uran bei Reduzierung der zulässigen Umgangsmenge für Tails von 26016 t Uran auf insgesamt 24325 t Uran,

-die Anwendung von Grenzwerten und Verfahren für die Freigabe von Komponenten und Betriebsmitteln mit geringfügiger Radioaktivität aus anzeige- und genehmigungspflichtigem Umgang nach dem Atomgesetz sowie weiterer Änderungen der Reststoff- und Abfallordnung

nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides

genehmigt.

1.2 Der Antragstellerin Uranit GmbH wird

genehmigt, die nach Maßgabe dieses Bescheides verändert betriebene Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG sonst innezuhaben.

1.3 Die bisher erteilten Genehmigungen zur Errichtung, zum Betrieb und zum sonstigen Innehaben der Urananreicherungsanlage Gronau gelten im Übrigen uneingeschränkt fort, sofern sie nicht durch nachfolgende Bescheide einschließlich dieses Bescheides ganz oder teilweise ersetzt oder geändert worden sind bzw. werden.

Die Auflagen 22 und 23 aus dem Bescheid Nr. 7/3 UAG sowie 28, 43, 50 und 70 aus dem Bescheid Nr. 7/5 UAG werden aufgehoben.

1.4 Inhaberrinnen der Kernanlage im Sinne des § 17 Abs. 6 AtG sind Urenco Deutschland GmbH und Uranit GmbH.“

Die Genehmigung ist mit Auflagen verbunden, die Anforderungen an das Betriebsreglement, den Strahlenschutz und die Entsorgungsvorsorge enthalten.

Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Der Bescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), versehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Auf Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen.“

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom 27. Februar 2001 bis zum 12. März 2001 während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner, Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr und mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b) im Rathaus der Stadt Gronau, Konrad-Adenauer-Straße 1, 48599 Gronau (Stadtplanungs-und Bauordnungsamt, 1. Obergeschoss, Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV B 3-8932 UAG-7/Ä3-5.4.5 von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

N o t t e b o h m

GV. NRW. 2001 S. 39