Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 4 vom 23.2.2001 Seite 35 bis 40

Bekanntmachung der Genehmigung der 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe, im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen
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Bekanntmachung der Genehmigung der 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe, im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen

Bekanntmachung
der Genehmigung der 15. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Lippe,
im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen

Vom 10. Januar 2001

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 1999 die Aufstellung der 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe, im Gebiet der Stadt Bad Salzuflen (Darstellung des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches „Maikamp Süd“) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 30. Oktober 2000 – IV.4 -60.34.12 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Bad Salzuflen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 10. Januar 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2001 S. 38