Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 4 vom 23.2.2001 Seite 35 bis 40

Aushang der Unfallverhütungsvorschrift „Umgang mit Gefahrstoffen“; Bekanntmachung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Aushang der Unfallverhütungsvorschrift „Umgang mit Gefahrstoffen“; Bekanntmachung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

Aushang der Unfallverhütungsvorschrift „Umgang mit Gefahrstoffen“;
Bekanntmachung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Januar 2001

Die Vertreterversammlung hat am 10. März 2000 die Unfallverhütungsvorschrift „Umgang mit Gefahrstoffen“ (GUV 9.27) vom Februar 1999 beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der Landesunfallkasse (§ 29 Abs. 3 der Satzung der Landesunfallkasse NRW).

Die Aushangfrist beträgt einen Monat, beginnend mit dem Tage der Bekanntmachung des Hinweises auf die Veröffentlichung und die Möglichkeit der Einsichtnahme im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 6. April 2000

Manfred  L i e s k e

Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

Die von der Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen am 10. März 2000 beschlossene Unfallverhütungsvorschrift wird gemäß § 15 Abs. 4 SGB VII genehmigt (Aktenzeichen 213-8006.15.4.6).

Düsseldorf, den 8. Dezember 2000

Im Auftrag
Dr. Helmut  D e d e n

Ministerium für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

GV. NRW. 2001 S. 38