Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 41 vom 14.12.2001 Seite 821 bis 854
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NW) |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NW)
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Weingesetzes
(DV WeinG NW)
Vom 4. November 2001
Auf Grund
1. des § 17 Abs. 3 und 4 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl.I S. 1467), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710),
2. des § 32c Abs. 2 der Weinverordnung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038),
3. des § 30 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038),
jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz vom 26. Mai 1992 (GV. NRW. S. 214), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 8. August 1997 (GV. NRW. S. 264) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird in der Abkürzung die Bezeichnung „NW“ durch die Bezeichnung „NRW“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „§ 10 Meldungen zur Mengenkontrolle“ folgende Angaben eingefügt:
„§ 10a Meldungen über önologische Verfahren
§ 10b Classic, Selection“.
3. In § 4 Buchstabe b) werden nach der Angabe „Ortega B,“ die Angaben „Phönix B, Regent N,“ eingefügt.
4. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)“ ersetzt.
5. Nach § 10 werden folgende Paragraphen eingefügt:
„§ 10a
Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 30 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Meldungen über önologische Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Wein-Überwachungsverordnung über
1. die Erhöhung des Alkoholgehaltes,
2. die Entsäuerung und die Säuerung,
3. die Süßung,
4. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,
haben schriftlich gegenüber dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster zu erfolgen.
(2) Die Meldung über
1. die Erhöhung des Alkoholgehaltes erfolgt mindestens einen Werktag vor der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000,
2. die Entsäuerung und Säuerung erfolgt spätestens am zweiten Tag nach der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000,
3. die Süßung erfolgt mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 31 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 kann die Meldung über den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gemäß Anhang V Abschnitt G Nummer 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durch Eintragung in die Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die beabsichtigte Durchführung mehrerer Maßnahmen der dort genannten önologischen Verfahren durch eine vorherige Meldung für das folgende Weinwirtschaftsjahr erfolgen, sofern diese jeweils zum 7. September eines jeden Jahres dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster vorgelegt wird. Die Verfahrensweise nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die durchgeführten Maßnahmen sofort nach deren Ende und im Falle der Erhöhung des Alkoholgehaltes vor Beginn jeder Maßnahme in die Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden.
§ 10b
Classic, Selection
(zu §§ 32a bis 32d der Weinverordnung)
(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“
nach Maßgabe des § 32a der Weinverordnung dürfen nur die folgenden Rebsorten
verwendet werden:
‚Gewürztraminer’, ‚Kerner’, ‚Ruländer’,
‚Weißer Riesling’, ‚Scheurebe’, ‚Blauer Spätburgunder’, ‚Dornfelder’. Die
Rebsorte ‚Ruländer’ darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen ‚Grauer Burgunder’ oder
‚Grauburgunder’ angegeben werden.
(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ nach Maßgabe des § 32b der Weinverordnung
dürfen nur die folgenden Rebsorten verwendet werden:
‚Gewürztraminer’, ‚Kerner’, ‚Ruländer’,
‚Weißer Riesling’, ‚Scheurebe’, ‚Blauer Spätburgunder’, ‚Dornfelder’. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.“
6. In § 11 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
7. In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
8. In § 21 Abs. 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 9, § 10 Abs. 2 oder § 10a eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 4. November 2001
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2001 S. 822