Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 21.12.2001 Seite 855 bis 864

Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)
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Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)

2022

Änderung
der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Entschädigung
der Mitglieder der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürger
in den Ausschüssen
(Entschädigungssatzung)

Vom 22. November 2001

Aufgrund von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Buchstabe d) und § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 22. November 2001 folgende Änderung der Entschädigungssatzung vom 19. Januar 1995 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert am 23. April 2001 (GV. NRW. S. 194), beschlossen:

1. § 4 - Übernachtungsgeld - wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Reisekostenstufe C“ durch „Maßgabe“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „12 Abs. 2“ durch „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.

2. § 5 - Dienstreisevergütung - wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird der Satz „Bei der Berechnung ist die Reisekostenstufe C zugrunde zu legen.“ ersatzlos gestrichen.

3. § 6 - Verdienstausfall - wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „25,00 DM“ durch „13 EUR“ ersetzt.

b) In Absatz 3 und Absatz 4 wird die Angabe „50,00 DM“ durch „26 EUR“ ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe „800,00 DM“ durch „416,00 EUR“ ersetzt.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Änderung der Entschädigungssatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 22. November 2001

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2001 S. 856