Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 8 vom 21.3.2001 Seite 77 bis 82

Neunundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Neunundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Neunundzwanzigste Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 27. November 2000

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG NW- hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung vom 27. November 2000 wie folgt beschlossen.

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1986 (GV. NRW S. 277), zuletzt geändert durch die 28. Satzungsänderung vom 14. Juni 2000 (GV. NRW. S. 688), wird wie folgt geändert:

I.

1.§ 17 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort „nach“ werden die Worte „von einem Arbeitgeber bis zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungskasse oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden,“ eingefügt.

2.§ 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden nach der Zahl „36“ die Worte „oder § 236“ eingefügt.

bb) In Buchstabe d wird die Zahl „38“ durch die Zahl „237“ ersetzt.

cc) In Buchstabe e wird die Zahl „39“ durch die Zahl „237a“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden nach den Worten „Versicherte, der“ die Worte „vor dem 1. Januar 1952 geboren ist,“ eingefügt und die Worte „38 Satz 3“ durch die Worte „237 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ ersetzt.

bb) In Buchstabe e werden die Worte „das 60. Lebensjahr vollendet“ durch die Worte „vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.

3. In § 32 Abs. 3 c Satz 1 werden nach dem Buchstaben b das Wort „sowie“ gestrichen und folgende Buchstaben d und e eingefügt:

„d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G als Beitrag des Pflichtversicherten zur jeweiligen Umlage - mindestens jedoch der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Versorgungs-TV als Beitrag des Pflichtversicherten zur Umlage bei unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West - ergeben würde,

und

e) 20 v.H. des um 175 DM verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G ergeben würde,“

4. § 34 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Das Entgelt eines jeden dieser drei Kalenderjahre ist um die Summe der Vomhundertsätze zu erhöhen oder zu vermindern, um die sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches das Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Ablauf des Tages des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse - bei Entgelten im Beitrittsgebiet, die nach einem Bemessungssatz unter
100 v.H. bemessen waren, auch infolge von Änderungen des Bemessungssatzes
- allgemein erhöht oder vermindert haben; dabei werden jeweils

a) die Vomhundertsätze durch die Zahl 12 - erhöht um den im vorangegangenen Kalenderjahr maßgebenden Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - geteilt,

b) die Ergebnisse nach Buchstabe a mit der Zahl 12 multipliziert und

c) die Ergebnisse nach Buchstabe b auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet.“

5. § 34 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist für die Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a mit dem Beschäftigungsquotienten zu berücksichtigen, der 90 v.H. des aufgrund der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) ermittelten Beschäftigungsqotienten entspricht.“

b) Es wird folgender Absatz 4 a eingefügt:

„(4a) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 32 Abs. 3 c ist dadurch zu errechnen, dass

a) das unter Berücksichtigung von Absatz 4 nach § 34 Abs. 1 ermittelte gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzt wird,

b) hieraus entsprechend § 32 Abs. 3 c ein fiktives Nettoarbeitsentgelt errechnet wird und

c) das Ergebnis nach Buchstabe b durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt wird.“

6. In § 34 b Abs. 3 Buchstabe a werden nach den Worten „Beurlaubung zu erhöhen ist“ ein Semikolon und die Worte „dies gilt nicht für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im Sinne des § 34 a Abs. 4 a,“ eingefügt.

7. In § 46 a Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort

„Beitragsbemessungsgrenzen“ die Worte „sowie die den Beiträgen nach § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchstabe d und e zugrunde liegenden Vomhundertsätze (' 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G)“ eingefügt.

8. In § 47 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“

b) In Satz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Beitragsbemessungsgrenzen“ die Worte „sowie die den Beiträgen nach § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchstabe d und e zugrunde liegenden Vomhundertsätze (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G)“ eingefügt.

9. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe i und l sowie in Nummer 2 Buchstabe k werden jeweils die Worte „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)“ durch die Worte „630 DM“ ersetzt.

b) Nummer 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k) alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit einschließlich Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV)
- nach Vollendung des 65. Lebensjahres jedoch nur der Bezug von Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber
(§ 55 Abs. 5) -,“

c) Nach Nummer 2 Buchstabe k wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe l angefügt:

„l) bei Bezug einer großen Witwen- oder Witwerrente alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit einschließlich Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV);“

d) Nach Nummer 3 Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:

„g) alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, einschließlich Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).“

10. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)“ durch die Worte „630 DM“ ersetzt.

b) In Absatz 4 a werden die Worte „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV)“ durch die Worte „630 DM“ ersetzt.

c) Absatz 4 b erhält folgende Fassung:

„(4 b) 1Vorbehaltlich der Absätze 3 a und 4 ruhen die Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten - soweit sie nicht bereits nach § 52 a nicht gezahlt wird - und die Versorgungsrente eines Hinterbliebenen ferner, wenn er Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV), Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit diese Einkünfte bei Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Witwen zusammen mit den nach § 31 Abs. 2 Buchstabe a unberücksichtigten Rentenanteilen wegen Kindererziehungszeiten und der Gesamtversorgung das der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt, bei versorgungsrentenberechtigten Waisen 40 v.H. dieses Entgelts übersteigen. 5Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben die aufgeführten Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente oder die Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. ;Die Zuwendung im Sinne der im Bereich der Gemeinden geltenden Tarifverträge oder entsprechende Leistungen sind im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen; Sonderbeträge für Kinder bleiben außer Ansatz. 4Die nach Satz 1 maßgebenden Höchstgrenzen sind für diesen Monat zu verdoppeln. 5Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsrentenberechtigte bzw. die versorgungsrentenberechtigte Witwe das 65. Lebensjahr vollendet, gelten die Sätze 1 bis 4 nur für Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einem in Absatz 5 Satz 1 genannten Arbeitgeber.“

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

;In den Fällen des Absatzes 4 b sind, wenn dies günstiger ist, mindestens 20 v.H. der Versorgungsrente zu zahlen.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

11. In § 68 Abs. 2 werden die Worte „,die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und die Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen“ durch die Worte „und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester“ ersetzt.

12. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) § 55 Abs. 4 b gilt in der ab 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Fassung für einen Versorgungsrentenberechtigten oder einen versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen, deren Versorgungsrente nach dem 30. Juni 2000 beginnt.“

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

13. In § 100 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) 1Vermindert sich in Folge des § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchstabe d und e der Zahlbetrag der Versorgungsrente (ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages nach § 103 oder § 104, eines Auffüllbetrages nach § 100 Abs. 5 oder einer Besitzstandszulage nach § 100 Abs. 3 a) eines am 30. Juni 2000 Versorgungsrentenberechtigten oder versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen im Rahmen der ersten Anwendung des § 46 a oder des § 47 Abs. 1 nach dem 30. Juni 2000, wird der Verminderungsbetrag als Ausgleichszulage gezahlt. 5Bei Errechnung der Ausgleichszulage bleiben gleichzeitige Verminderungen aufgrund einer Anwendung des § 47 Abs. 2 oder aus sonstigen Gründen außer Betracht. ;Die Ausgleichzulage vermindert sich, vorrangig gegenüber dem Abbau eines Ausgleichsbetrages nach § 103 oder § 104, eines Auffüllbetrages nach § 100 Abs. 5 oder einer Besitzstandszulage nach § 100 Abs. 3 a, um jede sich nach ihrer Berechnung ergebende Erhöhung der Versorgungsrente aufgrund einer Anpassung oder Neuberechnung. 4Die Ausgleichszulage gilt als Versorgungsrente, wird jedoch nicht angepasst.“

14. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt:

„(2 a) Bei Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 2 ist für Entgelte aus der Zeit vor dem 1. April 1995 von den Erhöhungssätzen für die Versorgungsempfänger des Bundes auszugehen, deren Versorgungsbezügen ein Ortszuschlag nicht zugrunde liegt.“

b) Es wird folgender neuer Absatz 6 a eingefügt:

„(6 a) Versorgungsrenten, deren Berechnung die Sonderregelung des § 34 a zugrunde liegt, werden mit Wirkung vom 1. September 1999 nach Maßgabe der von diesem Zeitpunkt an geltenden Fassung des § 34 a und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungswerte neu errechnet.“

15. Im Sechsten Teil der Satzung wird folgender Abschnitt V a eingefügt:

„Abschnitt V a
Statische Versorgungsrenten in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003

§ 108 c
Bestandsrenten am 31. März 2000

(1) Eine Versorgungsrente, die vor dem 1. April 2000 begonnen hat, wird in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 in der am 1. April 2000 maßgebenden Höhe gezahlt; die §§ 46 a und 47 finden in dieser Zeit keine Anwendung.

(2) Stirbt der Versorgungsrentenberechtigte nach dem 31. März 2000, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 die Witwe 60 v.H. bzw. in den Fällen des § 40 Abs. 4 42 v.H. sowie Halbwaisen 12 v.H. und Vollwaisen 20 v.H. des Betrages nach Absatz 1; § 45 ist entsprechend anzuwenden;

(3) 1Veränderungen der Versorgungsrenten nach Absatz 1 und 2 können sich in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 nur aufgrund der §§ 52 a und 55 oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs ergeben. 5Bei Anwendung des § 55 Abs. 4 b ist jeweils von den Grenzwerten am 1. April 2000 auszugehen.

§ 108 d
Erstberechnungsfälle nach dem 31. März 2000

(1) 1Eine Versorgungsrente, die erstmals nach dem 31. März 2000 begonnen hat, wird ab Januar 2002 mit der Maßgabe neu errechnet bzw. erstmals berechnet, dass für das fiktive Nettoarbeitsentgelt die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle 1999 sowie ein Rentenversicherungsbeitrag von jeweils 19,5 v.H. zu berücksichtigen sind und § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchstabe d und e unberücksichtigt bleiben. 5In der Zeit ab 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 wird die Versorgungsrente in Höhe des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages gezahlt; die §§ 46 a und 47 finden in dieser Zeit keine Anwendung.

(2) § 108 c Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

II.
In Kraft treten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.

5Abweichend von Satz 1 treten

a) I Nrn. 5 Buchstabe b (§ 34 a), 6 (§ 34 b) und 14 Buchstabe b (§ 105 Abs. 6 a) mit Wirkung vom 1. September 1999,

b) I Nrn. 1 (§ 17), 2 (§ 30), 5 Buchstabe a (§ 34 a), 9 Buchstabe a (§ 54), 10 Buchstabe a und b (§ 55) und 11 (§ 68) mit Wirkung vom 1. Januar 2000

in Kraft.

Köln, den 27. November 2000

E l d e r s

Vorsitzender des Kassenausschusses

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Neunundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13.02.2001 - III A 4 - 38.42.20 - 3560/01 (0) - genehmigt. Sie wird nach ' 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.

Köln, den 6. März 2001

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse

E s s e r

GV. NRW. 2001 S. 78