Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 9 vom 30.3.2001 Seite 83 bis 100

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)

Vom 12. Februar 2001

Aufgrund des § 32 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 16. Dezember 1980 (GV. NRW. S. 1091) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO) vom 14. Dezember 1998 (GV. NRW. 1999 S. 22), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Das Landesoberbergamt“ durch die Worte „Die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „ 25500 Euro“ und die Worte „dem Landesoberbergamt“ durch die Worte „der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „30. September“ durch das Wort „Ende“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Worte „Das Landesoberbergamt“ durch die Worte „Die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim Landesoberbergamt“ durch die Worte „bei der Bezirksregierung Arnsberg“ und in Satz 2 die Worte „dem Landesoberbergamt“ durch die Worte „der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „dem Landesoberbergamt“ durch die Worte „der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „des Landesoberbergamtes“ durch die Worte „der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „das Landesoberbergamt“ durch die Worte „die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Worte „Das Landesoberbergamt“ durch die Worte „Die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354),“ wird durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050)“ und die Angabe „23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496, 1498)“ durch die Angabe „14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „vom Landesoberbergamt“ durch die Worte „von der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Landesoberbergamt“ durch die Worte „der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte „dem Landesoberbergamt“ durch die Worte „der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die beiden Angaben „1999“ jeweils durch die Angabe „2001“, die beiden Angaben „40 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe „120 Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte „Das Landesoberbergamt“ durch die Worte „Die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Worte „das Landesoberbergamt“ durch die Worte „die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die beiden Angaben „1999“ jeweils durch die Angaben „2001“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Pfennigen“ durch das Wort „Cent“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Reihe 4.1“ durch die Angabe „Reihe 2“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „0,99 Pfennig“ durch die Angabe „ 0,506 Cent“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „0,4 Pfennig“ durch die Angabe „ 0,205 Cent“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die beiden Angaben „7,39 Pfennig“ jeweils durch die Angabe „ 3,778 Cent“ und die Angabe „2,08 Pfennig“ durch die Angabe „ 1,063 Cent“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vom Landesoberbergamt“ durch die Worte „von der Bezirksregierung Arnsberg“ und das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Das Landesoberbergamt“ durch die Worte „Die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 6 werden die Worte „Das Landesoberbergamt“ durch die Worte „Die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die beiden Angaben „1999“ jeweils durch die Angabe „2001“ ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

Die Worte „Deutsche Mark“ werden durch das Wort „Euro“ ersetzt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die beiden Angaben „1999“ jeweils durch die Angabe „2001“ ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die beiden Angaben „1999“ jeweils durch die Angabe „2001“ ersetzt.

17. § 20 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die beiden Angaben „1999“ jeweils durch die Angabe „2001“ ersetzt.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die beiden Angaben „1999“ jeweils durch die Angabe „2001“ ersetzt.

Artikel 2
Übergangsvorschrift

1. Förderabgabevoranmeldungen nach § 2 Abs. 2 FFVO und Förderabgabeerklärungen nach § 2 Abs. 3 FFVO können bis zum 31. Dezember 2001 noch auf der Grundlage der vor In-Kraft-Treten dieser Änderungsverordnung geltenden Fassung der FFVO erstellt und eingereicht werden.

2. Zahlungen aufgrund von Förderabgabevoranmeldungen nach § 2 Abs. 2 FFVO und Förderabgabeerklärungen nach § 2 Abs. 3 FFVO sind bis zum 31. Dezember 2001 in Deutsche Mark zu leisten, auch soweit die jeweils zu Grunde liegende Förderabgabevoranmeldung oder Förderabgabeerklärung bereits in Euro erstellt und eingereicht wurde.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Februar 2001

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ernst  S c h w a n h o l d

GV. NRW. 2001 S. 95