Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 9 vom 30.3.2001 Seite 83 bis 100

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter
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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

600

Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter

Vom 23. Februar 2001

Aufgrund

1. des § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850),

2.des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Spielbankgesetzes NRW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 663),

3. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,

4. des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),

5. des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850),

6. des § 5 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),

7. des § 5 b Abs. 2 Satz 2 des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153),

8. des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),

9. des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),

10. des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Spielbankgesetzes NRW,

11. des § 29 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),

12. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes,

13. des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),

14. des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436),

15. des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874),

16. des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432),

17. des § 17 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845),

zu 6. bis 11. jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, zu 12. bis 15. jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, zu 16. in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und zu 3. bis 17. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung vom 14. Juli 1987 (GV. NRW. S. 270),

wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 450), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 681), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 2 - Teil 2 - wird wie folgt geändert:

a) Die lfd. Nummer 1.12 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -:

Bezirk des Finanzamts Mönchengladbach-Mitte“.

b) In der lfd. Nr. 1.12 wird als neuer Buchstabe c) eingefügt:

„c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -:

Bezirk des Finanzamts Mönchengladbach-Rheydt“.

Der bisherige Buchstabe c) wird Buchstabe d).

c) In der lfd. Nr. 1.15 Buchstabe b) werden die Worte

Bezirk des Finanzamts Solingen-West“ gestrichen.

d) In der lfd. Nr. 1.15 wird als neuer Buchstabe c) angefügt:

„c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -:

Bezirk des Finanzamts Solingen-West“.

e) Die lfd. Nr. 2.1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

„e) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -:

Bezirk des Finanzamts Aachen-Innenstadt“.

f) In der lfd. Nummer 2.1 Buchstabe f) werden vor den Worten „Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis, soweit nicht lfd. Nrn. 2.7 oder 2.8 zutreffen“ die Worte „Bezirk des Finanzamts Aachen-Außenstadt,“ eingefügt.

g) In der lfd. Nr. 2.6 erhalten die Buchstaben b) und c) folgende Fassung:

„b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -:

Bezirk des Finanzamts Bonn-Innenstadt

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -:

Bezirk des Finanzamts Bonn-Außenstadt,

Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BN“.

h) In der lfd. Nr. 2.12 erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

„a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -:

Bezirk des Finanzamts Köln-Mitte, soweit nicht lfd. Nr. 2.4 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -:

Bezirke der Finanzämter Bergheim, Brühl für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen K,

Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz,

Köln-Süd, Köln-West“.

2. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:

„Anlage 3

zur Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter
vom 16. Dezember 1987

Inhalt

(Reihenfolge der Darstellung:

Lfd. Nr. / Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes / übertragene Zuständigkeiten / Bezirk des Finanzamtes)

1 Oberfinanzbezirk Düsseldorf

1.1 Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei

a) Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz ab 500 Mio DM der Wirtschaftszweige „Gewinnung von Erdöl und Erdgas“, „Textil- und Bekleidungsgewerbe“, „Ledergewerbe“, „Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)“, „Papier-, Verlags- und Druckgewerbe“, „Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen“, „Chemische Industrie“, „Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren“, „Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“, „Energie- und Wasserversorgung“, „Verkehr und Nachrichtenübermittlung (ohne Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung)“, „Organisationen ohne Erwerbszweck“ und anderer Wirtschaftszweige, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf III, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg, das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Krefeld oder das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Wuppertal zuständig ist,

b) Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“ mit einem konsolidierten Aktivvermögen ab 1 Mrd DM,

c) Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftszweige „Versicherungsgewerbe“ und „Rundfunk- und Fernsehanstalten“,

bb) der Wirtschaftszweige „Versicherungsgewerbe“ und „Rundfunk- und Fernsehanstalten“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu a) bis c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.2 Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz ab 500 Mio DM der Wirtschaftszweige „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ohne Gewinnung von Erdöl und Erdgas)“, „Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen“, „Maschinenbau“, „Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik“, „Fahrzeugbau“, „Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen, Recycling“

Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.3 Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf III in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz ab 500 Mio DM der Wirtschaftszweige „Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung“, „Baugewerbe“, „Handel“, „Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung“, „Grundstücks- und Wohnungswesen“

Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.4 Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg in Duisburg

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen

a) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftszweige „Landwirtschaft“, „Gewerbliche Gärtnerei, gewerbliche Tierhaltung, -zucht und -pflege“, „Forstwirtschaft“, „Fischerei, Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen,

b) der zu Buchstabe a) aufgeführten Wirtschaftszweige, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

c) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM der Wirtschaftszweige „Zuckerindustrie“, „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Milchverwertung“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Getreide, Saaten, Pflanzen, Futter- und Düngemitteln, lebenden Tieren“, „Großhandel mit Gemüse, Obst, Früchten“, „Vermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen“,

d) der unter Buchstabe c) aufgeführten Wirtschaftszweige soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu a) bis d): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.5 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Düsseldorf in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt,

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd

e) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres

zu e): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.6 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Essen in Essen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) bei Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd

e) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“ mit einem konsolidierten Aktivvermögen unter 1 Mrd DM,

bb) des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

f) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftszweiges „Brauerei „mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, sowie Großbetrieben des Wirtschaftszweiges „Brauerei“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Mettmann, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Geldern, Hilden, Kleve, Krefeld, Moers, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wesel, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

g) bei Bauherrengemeinschaften.

zu g) Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

1.7 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Krefeld in Krefeld

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel

e) Betriebsprüfungen bei Großbetrieben der Wirtschaftszweige „Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung“ sowie „Verkehr, Nachrichtenübermittlung (ohne Spedition, Lagerei, Verkehrsvermittlung)“ der Gebietskörperschaften (§§ 89, 93 GO),

f) Betriebsprüfungen bei Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe d) aufgeführten Wirtschaftszweige unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften

zu e) bis f): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen, Wesel

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu g): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen, Wesel

1.8 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Mönchengladbach in Mönchengladbach

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anders Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Neuss I, Neuss II, Viersen

e) bei Betrieben aller Größenklassen,

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“ mit einem konsolidierten Aktivvermögen unter 1 Mrd DM,

bb) des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu e): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Neuss I, Neuss II, Viersen

1.9 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Solingen in Solingen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West

1.10 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Wuppertal in Wuppertal

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Duisburg oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

e) Betriebsprüfungen bei Großbetrieben der Wirtschaftszweige „Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung“ sowie „Verkehr, Nachrichtenübermittlung (ohne Spedition, Lagerei, Verkehrsvermittlung)“ der Gebietskörperschaften (§§ 89, 93 GO),

f) Betriebsprüfungen bei Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftszweige unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften

zu e) bis f): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

2 Oberfinanzbezirk Köln

2.1 Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Köln in Köln

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei

a) Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln mit einem Außenumsatz ab 500 Mio DM, soweit nicht das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln, das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Aachen ,das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bergheim oder das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bergisch Gladbach zuständig ist,

b) Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftszweige „Versicherungsgewerbe“ und „Rundfunk- und Fernsehanstalten“,

bb) der Wirtschaftszweige „Versicherungsgewerbe“ und „Rundfunk- und Fernsehanstalten“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu a) bis b): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.2 Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln in Köln

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen

a) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftszweige „Landwirtschaft“, „Gewerbliche Gärtnerei, gewerbliche Tierhaltung, -zucht und -pflege“, „Forstwirtschaft“, „Fischerei, Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen,

b) der zu Buchstabe a) aufgeführten Wirtschaftszweige, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,

c) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM der Wirtschaftszweige „Zuckerindustrie“, „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Milchverwertung“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Getreide, Saaten, Pflanzen, Futter- und Düngemitteln, lebenden Tieren“, „Großhandel mit Gemüse, Obst, Früchten“, „Vermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen“,

d) der unter Buchstabe c) aufgeführten Wirtschaftszweige, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu a) bis d): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.3 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Aachen in Aachen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Köln, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Köln, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt,

e) bei Großbetrieben der Wirtschaftszweige „Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung“ sowie „Verkehr, Nachrichtenübermittlung (ohne Spedition, Lagerei, Verkehrsvermittlung)“ der Gebietskörperschaften (§§ 89, 93 GO),

f) bei Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftszweige unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften

zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich

2.4 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bergheim in Bergheim

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Köln, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Köln, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Bergheim, Brühl, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Süd, Köln-West

e) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“,

bb) des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu e): Bezirke der Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

f) Betriebsprüfungen bei Großbetrieben der Wirtschaftszweige „Elektrizitäts-, Gas,-, Fernwärme- und Wasserversorgung“ sowie „Verkehr, Nachrichtenübermittlung (ohne Spedition, Lagerei, Verkehrsvermittlung)“ der Gebietskörperschaften (§§ 89, 93 GO),

g) Betriebsprüfungen bei Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe f) aufgeführten Wirtschaftszweige unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften

zu f) bis g): Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Brühl, Euskirchen, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg, Wipperfürth

2.5 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bergisch Gladbach in Bergisch Gladbach

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Köln, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Köln, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Gummersbach, Köln-Ost, Köln-Porz, Leverkusen, Wipperfürth

e) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

f) bei Bauherrengemeinschaften

zu e) bis f): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.6 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bonn in Bonn

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Köln, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Köln, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) bei Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM,. zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftszweige „Gewinnung von Steinen und Erden“, „Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Grobkeramik, Herstellung von Schleifmitteln)“ ohne „Steinbildhauerei, Steinmetzerei“, „Grobkeramik“,

f) Betriebsprüfungen bei Großbetrieben der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftszweige, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu e) bis f): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

3 Oberfinanzbezirk Münster

3.1 Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund in Dortmund

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei

a) Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz ab 500 Mio DM, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn, das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bielefeld oder das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Herne zuständig ist,

b) Großbetrieben der Wirtschaftszweige „Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme und Wasserversorgung“ sowie „Verkehr, Nachrichtenübermittlung (ohne Spedition, Lagerei, Verkehrsvermittlung)“ der Gebietskörperschaften (§§ 89, 93 GO),

c) Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe b) aufgeführten Wirtschaftszweige unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften

zu a) bis c): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hagen, Hattingen, Hamm, Herne-Ost, Herne-West, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Soest, Witten

d) Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftszweiges „Versicherungsgewerbe“,

e) Betrieben aller Größenklassen des Wirtschaftszweiges „Versicherungsgewerbe“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu d) bis e): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

3.2 Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster in Münster

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei

a) Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz ab 500 Mio DM, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn, das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bielefeld oder das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Herne zuständig ist,

b) Großbetrieben der Wirtschaftszweige „Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme und Wasserversorgung“ sowie „Verkehr, Nachrichtenübermittlung (ohne Spedition, Lagerei, Verkehrsvermittlung)“ der Gebietskörperschaften (§§ 89, 93 GO),

c) Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe b) aufgeführten Wirtschaftszweige unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften,

zu a) bis c): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Borken, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gladbeck, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Lüdinghausen, Marl, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Recklinghausen, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück

d) Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftszweiges „Rundfunk- und Fernsehanstalten“,

e) Betrieben aller Größenklassen des Wirtschaftszweiges „Rundfunk- und Fernsehanstalten“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu d) bis e): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

3.3 Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster in Münster

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen

a) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftszweige „Landwirtschaft“, „Gewerbliche Gärtnerei, gewerbliche Tierhaltung, -zucht und –pflege“, „Forstwirtschaft“, „Fischerei, Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen,

b) der zu Buchstabe a) aufgeführten Wirtschaftszweige, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

c) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM der Wirtschaftszweige „Zuckerindustrie“, „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Milchverwertung“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Getreide, Saaten, Pflanzen, Futter- und Düngemitteln, lebenden Tieren“, „Großhandel mit Gemüse, Obst, Früchten“, „Vermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen“,

d) der unter Buchstabe c) aufgeführten Wirtschaftszweige soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Altena, Beckum, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Coesfeld, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Ibbenbüren, Iserlohn, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Steinfurt, Warendorf, Witten

3.4 Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn in Paderborn

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen

a) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftszweige „Landwirtschaft“, „Gewerbliche Gärtnerei, gewerbliche Tierhaltung, -zucht und –pflege“, „Forstwirtschaft“, „Fischerei, Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen,

b) der zu Buchstabe a) aufgeführten Wirtschaftszweige, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

c) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM der Wirtschaftszweige „Zuckerindustrie“, „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Milchverwertung“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Getreide, Saaten, Pflanzen, Futter- und Düngemitteln, lebenden Tieren“, „Großhandel mit Gemüse, Obst Früchten“, „Vermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen“,

d) der unter Buchstabe c) aufgeführten Wirtschaftszweige, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Arnsberg, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Brilon, Bünde, Detmold, Herford, Höxter, Lemgo, Lippstadt, Lübbecke, Meschede, Minden, Paderborn, Soest, Warburg, Wiedenbrück

3.5 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bielefeld in Bielefeld

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster oder das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis c): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford, Wiedenbrück

d) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“,

bb) des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu d): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Borken, Bünde, Coesfeld, Detmold, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Lüdinghausen, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück

e) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu e) bis g): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford, Wiedenbrück

3.6 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Detmold in Detmold

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster oder das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

e) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

f) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg

3.7 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Dortmund in Dortmund

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster oder das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt,

e) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

f) Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Arnsberg, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Meschede, Soest

3.8 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Hagen in Hagen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster oder das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt,

e) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

f) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Altena, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Olpe, Siegen,

3.9 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Herne in Herne

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) Betriebsprüfungen bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster oder das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster zuständig ist,

b) Betriebsprüfungen bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt

zu a) bis c): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten

d) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“,

bb) des Wirtschaftszweiges „Kreditinstitute“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu d): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten

f) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

g) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

h) Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen) bei Bauherrengemeinschaften

zu e) bis h): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten

3.10 Finanzamt für Großbetriebsprüfung Münster in Münster

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteueraußenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster mit einem Außenumsatz unter 500 Mio DM, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster oder das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Dortmund, das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Münster, das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Paderborn oder ein anderes Finanzamt für Großbetriebsprüfung zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM sowie bei Berufsverbänden mit Einnahmen von mehr als 10 Mio DM,

d) der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 1 Mio DM liegt,

e) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

f) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Februar 2001

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2001 S. 86