Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 9 vom 30.3.2001 Seite 83 bis 100

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV 0.5)
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Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV 0.5)

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
(GUV 0.5)

Vom 23. August 2000

Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein Westfalen hat in ihrer Sitzung am 23. August 2000. folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

Unfallverhütungsvorschrift
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
(GUV 0.5)
vom März 1975
in der Fassung vom Juli 1989

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Bestellung

§ 3 Fachkunde von Betriebsärzten

§ 4 Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit

§ 6 Fortbildung

§ 7 Inkrafttreten

Anhang: Betriebsartenverzeichnis

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, die zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz-ASiG) ergebenden Pflichten Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe des § 2 zu bestellen haben. Unternehmen des Landes (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) im Sinne dieser Vorschrift ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Im Übrigen sind Unternehmen die juristischen Personen, die vom Land Nordrhein-Westfalen der Landesunfallkasse nach § 128 Abs. 4 SGB VII zugewiesen sind, sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger ist.

§ 2
Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Gruppe

Betriebsart

Erforderl. Einsatzzeit (Std./Jahr u. Arbeitnehmer)

der
Betriebsärzte

ƒ

der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

1

Medizinische Betriebe; Technische Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen

1,2

1,5

2

Technische Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oderweil aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist

0,6

3

Technische Betriebe, die nicht von den Gruppen 1 und 2 erfaßt werden

0,25

4

Bürobetriebe (Verwaltungen)

0,2

0,3

Für die Zuordnung der Betriebe ist das Verzeichnis des Anhangs maßgebend. Nicht in dem Verzeichnis genannte Betriebe sind sinngemäß zuzuordnen.

Der Unternehmer hat die für die einzelnen Betriebsarten errechneten Einsatzzeiten jeweils getrennt für die Betriebsärzte und für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu der für das Unternehmen maßgebenden Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zusammenzufassen.

(2) Werden neben den Versicherten auch Beamte in den in der Tabelle des Absatzes 1 genannten Betrieben beschäftigt, so hat der Unternehmer die im Hinblick auf die Beamten festzusetzende Einsatzzeit bei der Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berücksichtigen.

(3) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Der Unfallversicherungsträger kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(4) Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Absatz 1 angerechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.

§ 3
Fachkunde von Betriebsärzten

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. § 18 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder

2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und

2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 beendet wird.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1.1.1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und

2. a) bis zum 31.12.1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder

b) bis zum 31.12.1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

§ 4
Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muß er auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers den Nachweis der Fachkunde erbringen. § 18 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

§ 7 Abs. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem 1.12.1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

§ 5
Mitteilungspflicht

entfällt.

§ 6
Fortbildung

Der Unternehmer hat den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers, zu denen dieser einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 7
Inkrafttreten

Die Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.

Anhang

BETRIEBSARTENVERZEICHNIS

für die Zuordnung der Betriebe der Tabelle des § 2, Abs. 1

Gruppe

1

2

3

4

Abwasserbehandlung, -beseitigung

x

Archive, Bibliotheken

x

Badeanstalten

x

Bauhöfe, Fuhrparks

x

Bürobetriebe (Ämter, Behörden, Verwaltungen)

x

Feuerwehren

x

Flugplätze, Flugbereitschaften

x

Forstbetriebe

x

Gerichte

x

Gesundheitsämter

x

Hafenbetriebe

x

Heime, Hotels, Küchenbetriebe

x

Heizkraftwerke

x

Historische Bauten, Denkmäler

x

* Hochschulen (außer Unikliniken), Akademien

x

x

x

x

* Justizvollzugsanstalten

x

x

Kindergärten, Kindertagesstätten

x

Krankenhäuser, Unikliniken, Sanatorien

x

Laboratorien (außer in Hochschulen)

x

Landwirtsch., Gartenanl., Weinbau, Tierzucht

x

Luft. Ziv. Bevölkerungsschutz

x

Marktbetriebe

x

Medizinische Untersuchungsämter

x

Müllabfuhr, -deponie, -verbrennung

x

Museen, Sammlungen, Ausstellungen

x

Pflege- und Schwesternstationen, Altenpflegeheime

x

Polizei

x

Prüfstellen (Eichamt, TÜ-Amt u.a.)

x

Sand-, Kies-, Tongruben

x

Schlachthöfe, Viehhöfe

x

Schulen (berufsbildende)

x

Schulen (allgemeinbildende und sonstige), Seminare

x

Sparkassen, Versicherungen

x

Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Naturparks

x

Sportanlagen

x

Steinbrüche

x

Straßenbau und Straßenunterhaltung, Brückenunterhaltg.

x

Straßenreinigung

x

Theater, Versammlungsräume, Festspiele

x

Untersuchungsämter, Labors (außer med.) (außer an Schulen u. Hochschulen)

x

Vermessungswesen

x

Wasserbau und -unterhaltung

x

Zoologische Gärten, Tiergehege

x

* Für diese Betriebe ist eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte Gruppe nicht möglich; die Zuordnung ergibt sich aus den jeweiligen Verhältnissen des einzelnen Betriebes. Maßgebend für die Zuordnung sind die Merkmale der Tabelle des § 2, Abs. 1. Bestehen Zweifel über die Zuordnung, ist bei der Landesunfallkasse anzufragen.

Düsseldorf, den 4. Oktober 2000

Manfred  L i e s k e
Geschäftsführer der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
(GUV 0.5)
wird genehmigt.

Az.: 213-8006.15.4.6

Düsseldorf, den 2. Februar 2001

Ministerium für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Helmut  D e d e n

GV. NRW. 2001 S. 96